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Ein DQHA-Zuchtausschuss, der seinen Mitgliedern rigoros den Einfluss auf Kernthemen wie DQHA SSA-, DQHA Futurity-/Maturity-Regeln entziehen will und in Zukunft ausschließlich selber bestimmen will, wie Zuchtschauen durchgeführt werden,

ein DQHA International Director, der den geschäftsführenden DQHA-Vorstand noch zusätzlich um einen AQHA-Director oder gleich drei AQHA Directors erweitern will

und die Frage, wie viel Reining der DQHA überhaupt guttut –

die Anträge an die diesjährige DQHA-Jahreshauptversammlung am 18. April 2010 in Hanau sind nicht minder spannend und mit weitreichenderen Konsequenzen behaftet, als die des Vorjahres, zu der über 200 Mitglieder den Weg nach Frankfurt fanden.

Auch der Versuch, die neuen Regelwerke „DQHA Futurity / Maturity Handbuch “ und „DQHA Regionenfuturity Handbuch“ durch eine geschickte Fristensetzung einerseits und eine weitere Satzungsänderung andererseits in Zukunft aus dem Einfluss der DQHA-Mitglieder und somit der Mitgestaltungsmöglichkeit zu entziehen, lassen befürchten, daß Teile des DQHA Vorstandes bzw. der DQHA-Ausschüsse sich verselbständigen und die DQHA-Mitglieder ausschließen wollen.

Wie stark also zukünftig die DQHA-Mitglieder und ihre berechtigten Interessen im Mittelpunkt der DQHA-Vorstandsarbeit stehen werden, entscheiden die Mitglieder selber, am 18. April auf der JHV in Hanau.

Wie stark sie derzeit im Fokus der Aktivitäten stehen und wie intensiv zukünftig der Einfluss von „AQHA Directors“ auf die DQHA Vorstandsarbeit sein soll, darüber können Sie sich jetzt exklusiv einen umfassenden Überblick verschaffen. Obwohl die Satzungsänderungsanträge noch nicht offiziell von der DQHA veröffentlicht wurden, finden Sie hier nun alle bis zum Stichtag eingegangenen Anträge sowie eine Kommentierung.

Anträge an die DQHA Jahreshauptversammlung 2010 am 18. April 2010 sind noch bis zum 18. März 2010 möglich, DQHA-Mitglieder richten diese an die DQHA-Geschäftsstelle. Satzungsänderungsanträge konnten bis zum 18. Februar gestellt werden.

Die Satzungsänderungsanträge inkl. Kommentierung zum Drucken/Download hier als pdf-Datei

Zwei neue DQHA-Handbücher - mehr als nur kleine Regeländerungen


Satzungsänderungsanträge
zur Abstimmung auf der DQHA-Jahreshauptversammlung am 18. April 2010 in Hanau

1.) Erweiterung der Satzung, § 2 Zweck und Aufgaben, 2.1.2. "sowie die Förderung des Reiningsports hinsichtlich der Olympischen Spiele".
Begründung: Wie u.a. auf dem AQHA European Summit 2010 dargestellt, hat die AQHA das Ziel der Förderung des Reiningsports als weitere Disziplin der Olympischen Spiele definiert und möchte eine weltweit führende Rolle dabei einnehmen, bei der die Affiliates die AQHA unterstützen sollen. Um es der DQHA zu ermöglichen, die bisherigen Aktivitäten in diese Richtung zu legitimieren sowie für zukünftige Anforderungen seitens der AQHA eine ausreichende satzungskonforme Basis zu haben, wird diese Erweiterung der Satzung bean-tragt.
Antragsteller: Ekkehard Wittelsbürger

Kommentierung
Die Satzung der DQHA sieht jetzt bereits schon die Förderung des Reitsports mit American Quarter Horses vor. Unter "Reitsport" lässt sich sicherlich auch grundsätzlich die Förderung der Disziplin Reining subsumieren und wäre damit m.E. hinlänglich abgedeckt.
Die ausdrückliche Förderung des Reiningsports ist zunächst einmal die vornehmlichste Auf-gabe der NRHA, denn sie definiert als Spezialverband - in jeder Hinsicht - die Standards für diese Disziplin. Es ist zukünftig nicht zu erwarten, dass die NRHA sich durch andere Ver-bände in ihr Regelwerk, Verbandsführung, Definition von Standards o.ä. hinein reden lässt - im Sinne von Mitbestimmung -, nur weil andere Verbände sich vermehrt um die Förderung des Reiningsports engagieren wollen.
Das explizite Herausstellen (und somit die prominente Förderung) einer einzelnen Turnier-disziplin in der DQHA Satzung, die dann auch noch regelmäßig "rasseoffen" durchgeführt wird, verbunden mit dem Hinweis auf die Olympischen Spiele kann nicht der satzungsgemä-ße Auftrag der DQHA sein. Die DQHA verlegt damit - gewollt oder ungewollt - den Schwer-punkt auf die Förderung einer Einzeldisziplin, zu Ungunsten anderer satzungsgemäßer Handlungsfelder.

Darüber hinaus würde ein Personenkreis über nicht unerhebliche Mitgliederbeiträge geför-dert, der:
1. sich regelmäßig nicht aus den DQHA Mitgliedern rekrutiert (die betreffenden Pferd-/Reiter-Kombinationen werden i.d.R. immer aus dem Verantwortungsbereich der NRHA kommen),
2. im ungünstigsten Fall "Nicht-American Quarter Horses" vorstellt,
3. sich finanziell (auch) über hohe Preisgelder identifiziert und re-finanziert, zu denen die DQHA (im Rücklauf) keinen Zugang erhält.

Im Extremfall setzt die DQHA nicht unerhebliche Mitgliedsbeiträge ein, um einem NRHA Mit-glied auf einem American Paint Horse die Teilnahme an den Olympischen Spielen (oder Qualifikationen) zu ermöglichen! DAS kann definitiv nicht der satzungsgemäße Auftrag der DQHA sein. Das kann man auch den DQHA Mitgliedern nicht vermittelt, wenn dann auch noch zeitgleich die Unterstützung des Breitensports (Förderung AQHA All-Novice Shows, Jugendarbeit etc.) gekürzt wird.
Vor dem Hintergrund der DQHA Mitgliederstrukturen, hätte die explizite Förderung des Rei-ningsports keinen unmittelbaren Effekt auf die DQHA. Selbst wenn Reining einmal olympisch wäre und DEU eine Medaille gewinnen würde, wären die positiven Effekte auf Absatz der DEU Nachzucht, DQHA Mitgliederzuwachs und/oder Entwicklung der Turnierstarts unbedeu-tend.

Diese Erfahrungen werden innerhalb der DQHA doch seit 35 Jahren gemacht: egal ob DEU den AQHA Youth World Cup, den FEQHA Youth / Amateur Team Cup, das FEI Reining Masters oder einen anderen internationalen Titel / Preis gewinnt - Auswirkungen auf die DQHA, die Mitgliederstruktur oder die nationale Turnierszene gibt es i.d.R. nicht!

Als Steffi Graf und Boris Becker Wimbledon gewonnen haben, haben am nächsten Tag alle Kinder in DEU angefangen Tennis zu spielen. Ob diese positiven, die nationale Pferdeindust-rie beeinflussenden Effekte im Zusammenhang mit „Reining olympisch“ zu erwarten sind, bleibt fraglich. Vor diesem Hintergrund sollte die DQHA alle Kapazitäten in die Erfüllung des satzungsgemäßen Aufgaben investieren und sich bei allen offenen Baustellen und an-stehenden Herausforderungen, keine weitere "Spielwiese" besorgen.

Die DQHA sollte sich zunächst einmal dafür einsetzten, dass die Rahmenbedingungen für "Reining international“ bzw. „Reining olympisch" geschaffen werden. Es gibt für die FEI aner-kannte Disziplin Reining u.a. Auflagen bzgl. der Anzahl der verfügbaren FEI Officials. Es gibt keinen seitens der DQHA benannten FEI Richter, weil die DQHA im FN Beirat Reining keine diesbzgl. Standards definiert hat, nach denen AQHA/DQHA Richter auf die Liste der FEI Richter kommen. Es gibt in DEU kein Aus- und Weiterbildungsprogramm für nationale FEI Officials (u.a. FEI Richter, FEI Stewards). Die in DEU durchgeführten CRI setzen regelmäßig nicht das gem. FEI Regelwerk geforderte Personal (FEI Stewards etc.) ein und verhindern somit eine diesbzgl. Förderung. Hierauf sollte sich das Engagement der DQHA beziehen: Schaffung von Voraussetzungen.


2.) Erweiterung des Vorstandes um alle AQHA Directors (zurückgezogen)

3.) Erneute Wahl des DQHA International Directors
Begründung: Die AQHA fordert seit 2009 die Benennung eines neuen International Direc-tors da Ulli Vey durch seine 20jährige Tätigkeit den Statuts eines Director At Large hat (le-benslanger Sitz im Board of Directors) und seinen Posten daher räumen muss für einen nachrückenden Director (Corporation Bylaws, Article III, Section 1 d)

Diesem Umstand ist auf der JHV 2009 nicht Rechnung getragen worden, die Wahl des Int. Directors verstößt derzeit und für die Dauer von drei Jahren gegen die Bylaws der AQHA.
Antragsteller: Ekkehard Wittelsbürger

Kommentierung
Die AQHA definiert in den Bylaws unter Artikel III Directors (AQHA Official Handbook 2010, S. 16 ff), Section 1 (d) (S. 18) das Prozedere zur Erlangung des Status "Director-at-Large". In diesem Absatz ist u.a. auch eindeutig festgelegt und geregelt, dass die dadurch entste-hende Vakanz bei den „Elected Directors“ oder „International Directors“, durch die Ernen-nung eines (neuen) „Elected“ bzw. „International Directors“ gefüllt werden muss.
Herr Ulli Vey hätte gem. des o.a. AQHA Bylaws im Rahmen der DQHA JHV 2009 gar nicht wieder gewählt werden dürfen. Als „Director-at-Large“ besitzt er im „Board of Directors“ le-benslanges Stimmrecht und dadurch wird sein (ehemaliger) Direktorenposten (International Director) vakant und muss nachbesetzt werden.
Warum sowohl dem offiziellen Wahlleiter, als auch dem langjährigen Amtsinhaber sowie dem DQHA Vorstand dieser Umstand nicht bekannt war bzw. warum die betreffenden Bestim-mungen der AQHA Bylaws im Rahmen der DQHA JHV 2009 nicht beachtet und zur Anwen-dung gebracht wurden, bleibt zu klären. Um unverzüglich Regelkonformität und verlorenes Vertrauen bei den DQHA Mitgliedern wieder herzustellen, sollte die Funktion des „Internatio-nal Directors“ im DQHA Vorstand zwingend neu besetzt werden und eine Nachwahl im Rahmen der DQHA JHV 2010 erfolgen.

4.) §3 der DQHA Satzung
Streiche §3.4. aus der DQHA Satzung

3.4. Die Regeln der SSA und DQHA Futurity/Maturity sind in der jeweiligen Fassung Be-standteil dieser Satzung.
Begründung: Die Regeln der SSA und der DQHA Futurity/Maturity werden künftig ge-sondert von der Satzung in einem DQHA Futurity/Maturity Handbuch geführt.
Dieses Handbuch kann auf Vorschlag von DQHA Zucht- und DQHA Sportausschuss, vom DQHA Vorstand an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden.
Antragsteller: DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA-Sportobfrau Michaela Kayser

Kommentierung
Ein hoch interessanter Antrag, der an Brisanz kaum zu toppen ist, denn bei Annahme dieses Antrages würden die DQHA Mitglieder zukünftig ihrer bisherigen satzungsgemäßen Möglich-keit beraubt, Änderungen der DQHA SSA- und/oder DQHA Futurity/Maturity-Regeln mehr-heitlich auf einer DQHA Jahreshauptversammlung durchzusetzen bzw. diese zukunftsorien-tiert mitzugestalten.
Änderungen würden in Zukunft nur noch von DQHA Zucht- und DQHA Sportausschuss ein-gebracht und gebilligt werden, und dieses auch nur, wenn sich dafür eine Mehrheit in den entsprechenden Ausschüssen findet, möglicherweise unabhängig vom mehrheitlichen Mit-gliederwillen. Zwar sind die verschiedenen DQHA Ausschüsse von den DQHA Mitgliedern gewählt, müssen aber nicht zwangsläufig auch in ihrer Meinung, Schwerpunktbildung und konzeptionellen Ausrichtung die Mehrheit der DQHA Mitglieder bzw. deren Interessen vertre-ten.
Zudem wäre es in Zukunft möglich, dass Einzelpersonen oder Interessengruppen innerhalb des DQHA Zucht- und Sportausschusse bzw. des DQHA Vorstandes die DQHA SSA- oder DQHA Futurity-/Maturity-Regeln im Alleingang verändern, wenn z.B. die verantwortlichen DQHA Ausschüsse durch personelle Veränderungen im Zuge einer Amtszeit o.ä. sich auf eine Person reduzieren, wie in naher Vergangenheit schon im DQHA Sportausschuss ge-schehen. Darüber hinaus bleibt im Lichte dieses Antrages die abschließende Frage offen, wie mit der Weiterentwicklung bzw. Anpassung der DQHA SSA- und/oder DQHA Futurity Bestimmungen verfahren wird, sollten der DQHA Zucht- und Sportausschuss gelichzeitig zurück treten bzw. personell nicht adäquat besetzt sein?
Würde dieser Antrag auf der diesjährigen DQHA JHV am 18. April 2010 angenommen, stün-de das DQHA SSA- und DQHA Futurity-/ Maturity-Regelwerk noch über der gesamten Sat-zung der DQHA, einschließlich dem Zuchtziel. So entstünde die paradoxe Situation, dass es für die DQHA-Mitglieder möglich wäre, das Zuchtziel der DQHA per Satzungsänderungsan-trag und Mehrheit in „Meerschweinchenzucht“ zu ändern, es aber nicht möglich ist, Einfluss auf die entsprechenden DQHA SSA- und/oder DQHA Futurityregeln zu nehmen.
Herauslösung dieser - für einen Zuchtverband - elementaren Bestimmungen aus der Sat-zung öffnet der Beliebigkeit im Umgang mit diesen Tür und Tor und nimmt dem wichtigsten Entscheidungsgremium eines Vereines - der Mitgliederversammlung - die Möglichkeit der konstruktiven und verantwortungsbewussten Gestaltung.

5.) Änderungen/Ergänzungen für die SSA Regeln
§2 Bedingungen für die Teilnahme der Hengste
Änderung:
1. Jeder American Quarter Horse Hengst, der bei der AQHA registriert und darüber hinaus im Hengstbuch der DQHA eingetragen ist, kann für die SSA nominiert werden. Auch Wal-lache sind einzahlungsberechtigt, sofern zuchttauglicher Samen verfügbar ist. Alle an der SSA teilnehmenden Hengste/Wallache müssen eine DNA Analyse nachweisen.
§2 Bedingungen für die Teilnahme der Hengste
Neu:
4. Bei Nichterfüllung der SSA Bedingungen wird die Nomination Fee abzgl. 20 % Bearbei-tungsgebühr an den Hengstbesitzer bzw. Einzahler zurückgezahlt.
§3 Fristen zur Anmeldung der Hengste
Änderung:
1. Die Anmeldefrist für das jeweilige SSA-Jahr und der Redaktionsschluss für den Hengstka-talog werden im Quarter Horse Journal bekannt gegeben. Hengstbesitzer zahlen ihre Hengste mit der Nomination Fee von ½ Decktaxe ein, die Hengste werden im Hengstkata-log veröffentlicht. Bis 2 Stunden vor der Decksprung-Versteigerung können Hengste mit Einzahlung einer halben Decktaxe nachgemeldet werden. Hengsthalter, die keine Ver-steigerung der Decksprünge wünschen, zahlen mit einer vollen Decktaxe ein. Hengst- und Stutenbesitzer erhalten jeweils einen Futurity/Maturity Freistart für die DQHA Haupt-Futurity/Maturity für je ein Fohlen aus dem betreffenden Deckjahr.
§ 5 Deckbedingungen
Änderung:
3. Bei Tod des Hengstes können die Ersteigerungskosten auf Antrag des Ersteigerers von der DQHA erstattet werden; vorausgesetzt, dass kein zuchttauglicher Samen mehr zur Verfügung steht. Die Nachkommen des jeweiligen Jahrgangs sind aber weiterhin Fu-turity/Maturity startberechtigt.
Neu:
§ 7 Besondere Bestimmungen
1. Startberechtigung
Erfolgt im Bezug auf den im Rahmen der SSA ersteigerten Decksprung eine Nachbede-ckung im Folgejahr, so ist das daraus resultierende Fohlen grundsätzlich Futurity/Maturity startberechtigt. Die Startberechtigung wird nur auf Antrag und bei Nachweis der o.g. Vor-aussetzungen durch die DQHA Geschäftsstelle geprüft und erteilt.
Antragsteller: DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing im Auftrag des Zuchtausschusses

Kommentierung
Die seitens des Obmanns des DQHA Zuchtausschusses eingebrachten Änderungsanträge der Bestimmungen der Stallion Service Auction (SSA) der DQHA sind in Gänze nicht in das „DQHA Futurity / Maturity Handbuch 2010“ eingeflossen. Obwohl er im Rahmen der sog. „Bärenfell Gruppe“ in prominenter Funktion mitverantwortlich für die Erstellung der Handbü-cher zeichnet, ist der o.a. definierte Änderungsbedarf nicht berücksichtigt worden.
Wie ist vor diesem Hintergrund mit dem Antrag und vor allem dem identifizierten Handlungs-bedarf zu verfahren, sollten die DQHA Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt die beiden Handbücher genehmigen?
Deren nachträgliche Aufnahme - mit der Zielrichtung 2010 - wären dann ggf. nicht mehr möglich oder die von der DQHA Satzung entkoppelten Handbücher müssten bereits sehr zeitnah einer 1. Änderung unterzogen werden.

6.) § 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
9.1. Der Vorstand
9.2. Der Zuchtausschuss
9.3. Der Sportausschuss
9.4. Der Jugendausschuss
9.5. Der Beirat
9.6. Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Obmann des Zuchtausschusses und je einem von der Mitgliederver-sammlung zu bestätigenden Vertreter aus den Ausschüssen und dem Beiratssprecher sowie dem Vertreter im Ausland (International Director) und dem Vertreter des Board of Direc-tors in Deutschland. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Obmännern der übrigen Ausschüsse (die Ausschüsse wählen ihren Obmann) sowie einem Vertreter des Beirats.
10.1.1. Geschäftsführender Vorstand:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
Obmann des Zuchtausschusses
International Director
Vertreter der Ausschüsse
Vertreter des Beirats
Vertreter des AQHA Board of Directors in Deutschland
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
10.2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Obmänner und der Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutschland, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Ausschuss der Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutschland
Neue Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutschland werden auf Vorschlag des Vorstandes der DQHA von der AQHA benannt und von der Mitgliederversamm-lung als Mitglied des erweiterten Vorstands der DQHA bestätigt.
Die Mitglieder des AQHA Board of Directors wählen aus ihren Mitgliedern einen Vertre-ter, der Sitz und Stimme im geschäftsführenden Vorstand hat.
§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
16.9. Bestätigung jedes neuen Mitglieds des AQHA Board of Directors für Deutschland als Mitglied im Ausschuss der Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutsch-land
16.10 und weitere Nr. erhöhen. Festlegung von Beiträgen und Gebühren, die im direkten Zusammenhang der Mitgliedschaft stehen.
Antragsteller: DQHA International Director Ulli Vey

Kommentierung
Der steigenden Quarter Horse-Population in Deutschland trägt die AQHA durch mehr Sitze im AQHA Board of Directors Rechnung. Wurde Deutschland früher nur durch den Internatio-nal Director vertreten, ist die aktuelle Anzahl der Directors mittlerweile auf vier gestiegen. Was tun mit ihnen?
Die Einrichtung eines eigenen Ausschusses, auch wenn noch nicht bekannt ist, welche Auf-gabe diesen später haben sollen, ist eine sinnvolle Alternative zu dem Satzungsänderungs-antrag auf Seite 1.

Sollte dieser Antrag aber so angenommen werden, bleiben mehr Fragen als Antworten übrig:

- Wieso wird bei der Auswahl der AQHA Directors zwischen dem International und den ande-ren unterschieden? Während der International von den Mitgliedern gewählt wird, sollen an-dere Directors nur nach Vorschlag des Vorstandes bestätigt werden.
Und: Wieso bleibt Punkt 16.7. „Wahl des Vertreters im Ausland für drei Jahre“ noch beste-hen? Schließlich vertreten alle AQHA Directors die deutschen Interessen bei der AQHA, so kommt dem „International Director“ in Zukunft keine prominentere Rolle mehr zu, daher kann dieser Punkt vollkommen in einer neuen Regelung aufgehen.

Zudem: Mit Annahme dieses Antrags würden in Zukunft zwei der vier AQHA-Directors im geschäftsführenden Vorstand mit Stimme vertreten sein – das würde dem Sinn eines eige-nen Ausschusses für die DQHA-Repräsentanten bei der AQHA widersprechen. Ein von dem Directors-Ausschuss gewählter Vertreter muss da, auch hinsichtlich der Gleichberechtigung mit anderen Ausschüssen, vollkommen ausreichen sein.

Dieser Antrag trägt der „Besitzstandwahrung“ bereits gewählter bzw. zukünftiger „AQHA Di-rectors“ unmittelbar Rechnung und sollte in diesem Sinne auch kritisch betrachtet werden. Bei Ablehnung dieses Antrags und bei gleichzeitiger Neuwahl des DQHA „International Di-rectors“ hätte es zur Folge, dass z.B. Herr Ulli Vey ab sofort keine offizielle Funktion mehr innerhalb der DQHA wahrnehmen würde. Er würde seine Einflussmöglichkeiten innerhalb des DQHA Vorstandes ebenso verlieren, wie u.a den Status „DQHA Vertreter im FN Beirat Reining“ oder innerhalb der FEQHA. Die Wahrnehmung seines lebenslangen Stimmrechts als „Director-at-Large“ wäre nicht mehr durch eine Funktion innerhalb des DQHA Vorstandes hinterlegt.
Darüber hinaus besteht die überproportionale Einflussnahme der „AQHA Directors“ auf rein nationale und/oder DQHA interne Belange und Übersteuerung der DQHA Ausschüsse und des Beirats.

Mit dem Antrag ist die grundsätzliche Frage verbunden, wie viel Einfluss will die DQHA zu-künftig den „AQHA Directors“ in der internen Vorstandsarbeit einräumen und wie soll in die-sem Zusammenhang die Einflussnahme seitens der DQHA Mitglieder sichergestellt werden.

7.) §15 Mitgliederversammlung
15.9 Neu:

Anträge und Satzungsänderungsanträge an die JHV müssen nur abgestimmt werden, wenn der Antragsteller/einer der Antragsteller persönlich anwesend ist.
aus 15.9 wird 15.10.
Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag/Antrag als abgelehnt
Anträge an die Jahreshauptversammlung gelten bei Stimmgleichheit als abgelehnt.
15.10 bis 15.13 rutschen jeweils einen Punkt nach hinten
15.14 wird ersatzlos gestrichen
in züchterischen Angelegenheiten können die Züchter nicht überstimmt werden
Antragsteller: DQHA Vizepräsident Hubertus Lüring

Kommentierung
Die Annahme der Satzungsänderung „15.9 neu“ hätte zur Folge, dass fristgerecht einge-reichte Anträge an die DQHA JHV regelmäßig nicht behandelt und zur Abstimmung gebracht werden, wenn es dem Antragsteller aus den verschiedensten Gründen (Krankheit, terminli-che Bindung etc.) nicht möglich ist anwesend zu sein. Oder wie sollen zukünftig die internati-onalen DQHA Mitglieder eingebunden werden?

Bei fast 6.000 DQHA Mitgliedern wäre die konstruktive Mitgestaltung im Zuge des Antrags-wesen nur noch den wenigen DQHA Mitgliedern vorbehalten, denen die Teilnahme an der DQHA JHV regelmäßig möglich ist. A.h.S. wird dadurch die Teilnahme an der DQHA JHV zur zwingenden Voraussetzung für eine konstruktive Mitarbeit und Einflussnahme seitens der DQHA Mitglieder. Das höchste Entscheidungsgremium - die JHV - wird auf diejenigen reduziert, die am entsprechenden Tag zeitlich verfügbar sind.

In diesem Zusammenhang stellt sich weiterhin die Frage, wie z.B. seitens der DQHA Vor-standsmitglieder eingebrachte Anträge behandelt werden, wenn der entsprechenden An-tragsteller nicht anwesend ist, der DQHA Ausschuss aber personell vertreten ist, aus dem der Antrag heraus gestellt wurde. Wie ist zu verfahren, wenn ein Antrag von mehreren Personen eingereicht wurde, aber nicht alle Antragsteller anwesend sind?
Abschließend ist das explizite Wording des Antrags zu beachten: „... Anträge „müssen“ nur abgestimmt werden ...“ bedeutet, dass diese Anträge durchaus zur Abstimmung gebracht werden „können“. Wer definiert im Einzelfall „muss“ und „kann“?
Beispiele:
Sollten u.a. am 18.04.2010 Michaela Kayser und Markus Rensing krankheitsbedingt verhin-dert sein, müsste über fast alle Anträge an die DQHA JHV 2010 nicht mehr abgestimmt werden.
Am 17.-18.04.2010 wird eine AQHA All-Novice Show - mit der DQHA als Hauptsponsor - durchgeführt. Den DQHA Mitgliedern sollte im Sinne des Antrags von der Teilnahme an der Show abgeraten werden, damit eingebrachte Anträge auch zur Abstimmung gebracht wer-den können.
Vor dem Hintergrund, dass „züchterische Angelegenheiten“ und „Züchter“ nicht explizit defi-niert bzw. eingegrenzt sind, ist das ersatzlose Streichen der Ziffer „15.14“ nachvollziehbar. Der Inhalt dieser Ziffer ist in diesem Zusammenhang kaum greifbar und praktikabel anzu-wenden.

8.) Änderungsantrag für die DQHA Zuchtverbandsordnung
streiche: § 803 d der Zuchtverbandsordnung der DQHA
setze neu:

§ 803 d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erschei-nung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. Die Eintragung in die Zuchtbücher erfolgt nur, wenn der Eigentümer des Pferdes Mitglied des Verbandes ist und das Pferd eine Eintragung bei der AQHA nachweist.
Eintragungsmerkmale:
1. Typ
2. Gebäude (Körperbau)
3. Gliedmaßenkorrektheit / Ausprägung des Fundamentes
4. Gangkorrektheit
5. Bewegungsqualität (Schritt, Trab, Galopp: sofern bei Zuchtbucheintrag erfassbar)
Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintra-gungsmerkmale.
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Hengste eingetragen,
- die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen nachweisen können,
- die keine Träger von Erbdefekten mit nachweislich dominantem Erbgang sind,
- die von der Züchtervereinigung identifiziert wurden, der eine DNA-Analyse vorliegt,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (7) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen, keine Kryptorchiden und kein Überbeißer ge-mäß Regelbuch DQHA/AQHA sind.
und
- die auf einer Sammelveranstaltung (Körung) des Zuchtverbandes (der DQHA) gemäß § 14 ZVO mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 6,0 in keinem Ein-tragungspunkt unterschritten wurde,
oder
- die ein Register of Merit (ROM) in Halter aufweisen können,
oder
- die sich über Nachzucht qualifiziert haben: das heißt die Körung kann auf Antrag, vorbe-haltlich der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens 3 di-rekte Nachkommen ein ROM in Halter besitzen oder mindestens drei direkte Nachkommen in Futurity/Maturity Prüfungen in Halter auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben oder fünf Foh-len aus mindestens 3 verschiedenen Stuten bei DQHA Fohlenschauen mit einer Gesamt-wertnote von 8,0 oder höher bewertet worden sind
und
- die gemäß § 14 ZVO in einer Hengstleistungsprüfung eine Endnote von 7,0 und besser erzielt haben, wobei keine Einzelnote unter 6,0 liegen darf,
oder
- ein Register of Merit (ROM) in Performance aufweisen können (auch adäquate Leistungen aus anderen Reitverbänden können nach Prüfung durch die DQHA anerkannt werden),
oder
- die sich über die Nachzucht qualifiziert haben: das heißt die Hengstleistungsprüfung kann auf Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens drei direkte Nachkommen ein ROM in Performance besitzen, oder sich mindes-tens drei direkte Nachkommen in Futurity/ Maturity Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben.
Die Nachkommen, welche die Leistungen in Halter erbracht haben, können aber müssen nicht dieselben Nachkommen sein, welche die Leistungen in Performance Klassen erbracht haben.
Gekörte Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die Züchtervereinigung der DQHA kann diese Frist im Einzelfall aufgrund besonderer Um-stände auf Antrag um höchstens 15 Monate verlängern.
Ein Hengst kann nach Vollendung des 6. Lebensjahres nur im Hengstbuch I eingetragen werden, wenn er die Eigenleistungsprüfung nachweist. Ausnahmsweise und auf besonderen schriftlichen Antrag können Hengste ab 24 Monaten Lebensalter ohne Eigenleistung zum Zwecke der frühzeitigen Nachkommensbewertung eingetragen werden, wenn
a) dies die Bewertung der Abstammung und des Exterieurs rechtfertigt und
b) die Eigenleistungsprüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres erfolgreich nachgeholt wird. Wird diese Frist versäumt, ist der Hengst ohne weiteres sofort aus dem Hengstbuch I zu löschen.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Im Übrigen orientiert sich die DQHA an Vorgaben und den Eintragungskriterien der AQHA!
Elitehengste
Das Prädikat Elitehengst DQHA wird vergeben, wenn ein Hengst im Rahmen einer DQHA Körung bei der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 erreicht hat und die Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
(1.2) Hengstbuch II
Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die tier-ärztlichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungs- und/oder exterieurmäßigen Voraussetzungen erfüllen und daher nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I
Es werden Stuten eingetragen,
- die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen nachweisen können,
- die keine Träger von Erbdefekten mit nachweislich dominantem Erbgang sind,
- die von der Züchtervereinigung identifiziert wurden, der eine DNA-Analyse vorliegt,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß § 4 (7) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen und kein Überbeißer gemäß Regelbuch DQHA/AQHA sind.
und
- die auf einer Sammelveranstaltung (Stutenschau) des Zuchtverbandes (der DQHA) gemäß § 14 ZVO eine Gesamtnote von 7,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 6,0 in keinem Eintra-gungspunkt unterschritten wurde,
oder
- die ein Register of Merit (ROM) in Halter aufweisen können,
oder
- die sich über Nachzucht qualifiziert haben: das heißt die Stutenbewertung kann auf Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens 3 direkte Nachkommen ein ROM in Halter besitzen oder mindestens drei direkte Nachkommen in Futurity/Maturity Prüfungen in Halter auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben oder fünf Foh-len aus mindestens 3 verschiedenen Hengsten bei DQHA Fohlenschauen mit einer Ge-samtwertnote von 8,0 oder höher bewertet worden sind
und
- die gemäß § 14 ZVO in einer Stutenleistungsprüfung eine Endnote von 7,0 und besser er-zielt haben, wobei keine Einzelnote unter 6,0 liegen darf,
oder
- ein Register of Merit (ROM) in Performance aufweisen können (auch adäquate Leistungen aus anderen Reitverbänden können nach Prüfung durch die DQHA anerkannt werden),
oder
- die sich über die Nachzucht qualifiziert haben: das heißt die Stutenleistungsprüfung kann auf Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens drei direkte Nachkommen ein ROM in Performance besitzen, oder sich mindes-tens drei direkte Nachkommen in Futurity/ Maturity Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1 bis 3 platziert haben.
Die Nachkommen, welche die Leistungen in Halter erbracht haben, können aber müssen nicht dieselben Nachkommen sein, welche die Leistungen in Performance Klassen erbracht haben.
Im Übrigen orientiert sich die DQHA an Vorgaben und den Eintragungskriterien der AQHA!
Elitestuten
Das Prädikat Elitestute DQHA wird vergeben, wenn eine Stute im Rahmen einer DQHA Stu-tenschau bei der Bewertung der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 er-reicht hat und die Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
(2.2) Stutbuch II
Auf Antrag werden alle Stuten frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, die zwar die tierärzt-lichen Anforderungen an Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungs- und/oder exterieurmäßigen Voraussetzungen erfüllen und daher nicht in das Stutbuch I ein-getragen werden können.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing im Auftrag des Zuchtausschusses


Kommentierung
Die Neufassung des § 803 d folgt im Wesentlichen der redaktionellen Überarbeitung und dient der besseren Les- und Handhabbarkeit. Systematik und Aufbau der jeweiligen Gliede-rungen (Zuchtbuch für Hengste, Zuchtbuch für Stuten) werden angepasst.
Inhaltlich wird zunächst auf das bisherige Eintragungsmerkmal Nr. 6 „Wesensnote“ bei Hengsten verzichtet. Darüber hinaus werden die Kriterien für die Anerkennung von „Elite-hengsten“ sowie „Elitestuten“ neu definiert und im Zuchtbuch für Stuten sollen zukünftig die bisherigen Leistungsstuten (2.3) entfallen.

9.) DQHA Futurity/Maturity Regeln
Hiermit beantragen wir, dass die in der DQHA Satzung enthaltenen Futurity/Maturity Regeln incl. der Regelungen für die Regionenfuturities durch das spätestens am 18.03.2010 auf der DQHA Homepage veröffentlichte DQHA Futurity/Maturity Handbuch und das DQHA Hand-buch für Regionenfuturities ersetzt werden.
Begründung: Die Handbücher werden auf der Homepage veröffentlicht und auf der Con-vention am 27.2.2010 in Bremen zur Diskussion gestellt. Dadurch könnten noch bis zum 18.03.2010 die Anregungen der Mitglieder in das Regelwerk einfließen. Bis zur Jahreshaupt-versammlung haben die Mitglieder dann noch vier Wochen Zeit, sich über das endgültige Regelwerk zu informieren.
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA Sportobfrau Michaela Kayser

Optional:
Hiermit beantragen wir, dass die in der DQHA Satzung enthaltenen Futurity/Maturity Regeln incl. der Regelungen für die Regionenfuturities, durch das neu ausgearbeitete DQHA Futuri-ty/Maturity Handbuch und das Handbuch DQHA Regionenfuturities Stand 18.02.2010 ersetzt werden.
Siehe Handbuch DQHA Regionenfuturities und DQHA Futurity/Maturity Handbuch, Stand: 18.02.2010
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA Sportobfrau Michaela Kayser

Kommentierung
Während in der Pressemitteilung der DQHA im Nachgang zur diesjährigen DQHA Conventi-on vom 28.02.2010 der Eindruck erweckt wird, dass die DQHA-Mitglieder noch bis zur DQHA JHV am 18.04.2010 Zeit hätten, ihre Kommentierungen zu dem von der sog. „Bären-fell-Gruppe“ vorgelegten „DQHA Handbüchern“ einzureichen, wird mit den beiden obigen Anträgen dieses ad absurdum geführt.

Ohne eine inhaltliche Diskussion zuzulassen, sollen die beiden Handbücher in den Versio-nen mit Stand zum 18.02.2010, also 10 Tage vor der o.g. Pressemitteilung und noch vor dem öffentlichen Bekanntmachen auf der DQHA Convention 2010, Gültigkeit erlangen.
Auch die hilfsweise Verlängerung auf den 18.03.2010 verschleiert nur die Absicht der An-tragsteller – ohne eine entsprechende Information an die DQHA-Mitglieder würde diese Frist ungenutzt verstreichen.

Auch der Versuch, die neuen Regelwerke „DQHA Futurity / Maturity Handbuch “ und „DQHA Regionenfuturity Handbuch“ durch eine geschickte Fristensetzung einerseits und eine weite-re Satzungsänderung andererseits in Zukunft aus dem Einfluss der DQHA Mitglieder und somit der Mitgestaltungsmöglichkeit zu entziehen, könnte den Eindruck erwecken, als ver-suchten Teile des DQHA Vorstandes bzw. der DQHA Ausschüsse sich zu verselbständigen bzw. systematisch die DQHA Mitglieder im Rahmen der Entscheidungsfindung und Mitnah-me auf dem Weg der verantwortungsbewussten Beteiligung auszuschließen.
Würde einer dieser Anträge angenommen, würden zwei Regelwerke mit weitreichenden Konsequenzen ohne Beteiligung durch die DQHA Mitglieder sofort wirksam. Gewünschte bzw. notwendige Änderungen könnten in Zukunft nicht mehr von den DQHA Mitgliedern ein-gebracht werden, sondern nur noch von den DQHA Ausschüssen. Ob das im Sinne der DQHA Mitglieder ist?

Auf die umfangreichen Kommentierungen zu den beiden vorgelegten Handbüchern wird in besonderem Maße hingewiesen.

10.) Zuchtverbandsordnung der DQHA
1. Formulierung und Aktualisierung der Zuchtbuchordnung sowie die Durchführungsbestim-mungen für die Zuchtveranstaltungen werden dem Zuchtausschuss in Abstimmung mit dem Vorstand übertragen.
Begründung: Der Zuchtausschuss ist als frei gewähltes und sachlich zuständiges Gremium damit betraut, den Rahmen und die Durchführungsbestimmungen für die Zuchtschauen vor-zugeben.

Die Komplexität der Materie unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, der Hinter-gründe, Zusammenhänge und Erfahrungswerte, des Praxisbezugs und der Notwendigkeit der Erstellung und Auswertbarkeit von Zuchtdaten, Statistiken und Informationsweitergabe an Ministerium und Verantwortung den Züchtern und Mitgliedern gegenüber kann in ihrer Konsequenz am Effizientesten vom Zuchtausschuss abgeschätzt und umgesetzt werden.
Für zusätzliche Anregungen, Ideen, Verbesserungsvorschläge und Diskussionsbeiträge be-züglich dieser Gesamtthematik bleibt der Zuchtausschuss nach wie vor ihr Ansprechpartner.
Der Zuchtausschuss informiert über und begründet eventuelle Neuerungen.
Antragsteller: Markus Rensing im Auftrag des DQHA-Zuchtausschusses

Kommentierung
Die Historie erklärt diesen Antrag: Nach dem mehrheitlichen Willen der DQHA-Mitglieder in 2009, in Zukunft die Transparenz der Zuchtschauen durch getrenntes Richten herzustellen, wurde dieser so kläglich umgesetzt, dass eine Situation wie noch nie in der Geschichte der DQHA-Fohlenschauen entstand.
Züchter, die keine Zuchtberatung erhielten, fehlende Beurteilungsbögen und nicht zuletzt tief verunsicherte Richter prägten das Bild der Fohlenschauen 2009.
Anstatt aber Kreativität hinsichtlich einer für alle Seiten besseren Umsetzung zu machen, igelt sich der DQHA Zuchtausschuss in dieser Frage nun ein: Wie in Zukunft DQHA Zucht-schauen ablaufen sollen, entscheidet nur noch der DQHA Zuchtausschuss, die berechtigten Belange der DQHA Mitglieder sowie deren kreative und konzeptionelle Einbindung zur Wei-terentwicklung sollen zukünftig unberücksichtigt bleiben.

Der Argumentation der fachlichen Kompetenz, die hiermit den DQHA Mitgliedern zwischen den Zeilen abgesprochen wird, steht aber ein gewichtiges Argument gegenüber:
§1 der Zuchtverbandsordnung der DQHA definiert Zweck, Aufgabe und Geltungsbereich dieser Zuchtverbandsordnung und bestimmt u.a., dass die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht im Rahmen und nach Maßgabe der DQHA zu erfolgen hat. Die „DQHA“ i.S. §1 ist das höchste Gremium des Verbandes, die Jahreshauptversammlung und somit der Wille, der DQHA Mitglieder. Sicherlich ist dem DQHA Zuchtausschuss die fachliche Kompetenz zuzuordnen, jedoch immer nach Maßgabe der DQHA Mitglieder.

11.) Richter bei Fohlenschauen
DQHA Zuchtschauen werden von mindestens 2 (Fohlen- u. Stutenschauen) Richtern und maximal 5 Richtern (Körung) gerichtet. Es wird dem Eigentümer (ggf. Vorsteller) jeweils ein Bewertungsbogen pro beurteiltem Pferd ausgehändigt, der von dem Zuchtrichterteam ge-meinsam ausgefüllt wurde.
Begründung: Die Erfahrungen des vergangenen Jahres zeigen, dass durch das getrennte Richten, im Gegensatz zu dem langjährig entwickelten und bewährten System, die Doku-mentations- und Informationspflicht gegenüber dem Pferdeeigentümer nicht umsetzbar ist. Um der Unzufriedenheit der Pferdeeigentümer und Richter entgegen zu wirken, empfiehlt der Zuchtausschuss das gemeinsame Richten auf Zuchtschauen. Die im gemeinschaftlichen Konsens gefundene Benotung führt zu einem ausgewogenen und somit objektiveren Urteil. Die Begründung der Beurteilung wird durch den Bewertungsbogen näher dokumentiert und führt zu der gewünschten Transparenz und erfüllt die Informationspflicht gegenüber dem Pferdeeigentümer.
Antragsteller: Markus Rensing im Auftrag des DQHA-Zuchtausschusses

Kommentierung
Damit beabsichtigt der DQHA Zuchtausschuss das Rad wieder auf das Jahr 2008 zurückzu-drehen. Angesichts der massiven Probleme, die durch die mangelhafte Umsetzung der im Rahmen der DQHA JHV 2009 seitens der DQHA Mitglieder beschlossenen Satzungsände-rung - vor allem auf den Fohlenschauen - entstanden waren, möchte man jetzt den einfa-chen Weg wählen.
Damit wird die Frage nach der Praktikabilität vor die Forderung der Transparenz gestellt, schließlich gab es gute Gründe, weshalb es 2009 der mehrheitliche Wille der DQHA Mitglie-der war, Zuchtrichter individuell und nicht mit dem kleinsten gemeinsamen Nenner richten zu lassen.
Würde dieser Antrag angenommen, würde man jede Chance außer Acht lassen, für alle Be-teiligten eine machbare Transparenz zu schaffen, vor allem im Sinne der Züchter.

Zudem: Durch die aktuelle Besetzung des DQHA Zuchtausschusses mit DQHA anerkannten Zuchtrichtern würden diese in Zukunft ihre Regeln selber aufstellen können, ohne ein Korrek-tiv – ist das im Sinne der DQHA Mitglieder?
Gemeinschaftliches Richten im Konsensprinzip verstößt gegen alle Grundsätze des Richt-wesens und ist im Sinne von Transparenz und Objektivität der Beurteilung zu verwerfen. Natürlich ist es aus Sicht eines DQHA Zuchtrichters unangenehm und vor allem unbequem, wenn aus der Anonymität der Gruppe heraus getreten werden muss, um die persönliche und individuelle Beurteilung nach außen zu vertreten. Man setzt sich permanent der öffentlichen Kritik aus und macht sich mit seiner Bewertung angreifbar. Einzige Gegenmaßnahme ist die kontinuierliche Aus- und Weiterbildung der eingesetzten DQHA Zuchtrichter auf hohem Ni-veau, unter fachlicher Zuständigkeit des DQHA Zucht- und Sportausschusses.
Der DQHA Vorstand muss verbindliche Standards für die DQHA Zuchtrichterausbildung de-finieren und diese im Rahmen der kontinuierlichen Schulung überprüfen, anpassen und ver-bessern.

Kein Turnierteilnehmer der Welt möchte sein Pferd einem „Richtergremium“ zur Bewertung vorstellen, das nach gemeinschaftlichem Richten und im Konsensprinzip zu einem Ergebnis kommt. Im Rahmen der DQHA Futurity / Maturity werden regelmäßig fünf (5) AQHA aner-kannte Richter zum Einsatz gebracht, die unabhängig voneinander und dennoch transparent und objektiv zu einer Beurteilung kommen. Und auch wenn die Ergebnisse nicht im Kon-sensprinzip „ausdiskutiert“ wurden, sind sie miteinander vergleichbar und tragen der gefor-derten Ausgewogenheit, Transparent und Objektivität Rechnung.

Mit dem eingebrachten Antrag wird versucht die „Symptome zu behandeln, anstatt sich mit der Krankheit auseinander zu setzen.“ Wenn der mit der Federführung beauftragte DQHA Zuchtausschuss Energie, Kreativität und Verantwortungsbewusstsein zielgerichtet in die Umsetzung des im Rahmen der DQHA JHV 2009 - deutlich und unmissverständlich - formu-lierten Willens der DQHA Mitglieder einsetzt, anstatt darüber zu lamentieren, wie unmöglich und ungerecht die Umsetzung in die Praxis ist, wären man einen großen Schritt weiter.
Es gilt den geäußerten Willen der DQHA Mitglieder zu respektieren und umzusetzen. Auf dem Weg zur Realisierung müssen Möglichkeiten des Handelns aufgezeigt und nicht auf dem Antragswege getroffene Entscheidung vor deren Umsetzung wieder rückgängig ge-macht werden.

12.) Dopingtests bei der Futurity
Hiermit beantrage ich, dass ab dem Jahr 2010 auf der DQHA Futurity, in den Reitklassen Western Pleasure, Trail, Western Riding und Reining, die ersten drei Rei-ter/Pferdkombinationen zwangsläufig und unmittelbar nach der Prüfung, zur Dopingkontrolle müssen, um die Pferde auf verbotene Substanzen zu testen.
Bei Problemen mit der Finanzierbarkeit sollte ein sog. Doping-Fond eingerichtet werde, bzw. könnte hier auch ein sog. „Doping-Euro“ dabei helfen, diese Dopingtests zu finanzieren.
Antragsteller: Antonia Kurzrock

Kommentierung
In der Vergangenheit wurden in vorher festgelegten Disziplinen die jeweiligen Sieger und weitere Platzierte zur Dopingkontrolle herangezogen. Die Klassen und die weiteren Platzier-ten wurden im Vorfeld einvernehmlich durch den DQHA Futurity Manager und Vertreter des Showmanagements festgelegt und darüber hinaus wurden bei auftretenden Verdachtsfällen gezielt zusätzliche Dopingkontrollen durchgeführt.
Dopingkontrollen unterliegen restriktiven Bestimmungen und bedürfen u.a. umfangreicher organisatorischer (die Pferde müssen u.a. vom Verlassen der Arena bis zum Abschluss der Dopingkontrolle durch Offizielle begleitet werden etc.) und infrastruktureller Vorbereitung (Bereithalten einer separaten Box für jedes zu kontrollierende Pferd etc.).
Der Kostenfaktor kann sicherlich durch die Erhebung einer zusätzlichen Gebühr kompensiert werden, muss aber auf die Teilnehmer umgelegt werden.
Darüber hinaus erschließt sich nicht die zwingende Notwendigkeit, die drei Erstplatzierten der aufgeführten Performance Klassen zu Kontrollieren bzw. die Intention hinter dem Antrag. Dann sollten auch die Erstplatzierten in den Halter Klassen kontrolliert werden.

13.) FUTURITY/MATURITY REGELN, §2 Futurity-Klassen,
2.) Performance:
alt: Cutting Futurity (4 jährige)
neu: Cutting Futurity (4 + 5 jährige)
folglich:
alt: Cutting Maturity (5 + 6 jährige)
neu: Cutting Maturity (6 + 7 jährige)
Begründung: Beendigung der Benachteiligung der Kuhklassen-Vererber durch Erweiterung der Startberechtigung von 3 auf 4 Jahre (2 Jahre Futurity (4 + 5jährige) und 2 Jahre Maturity (6 + 7jährige)). Somit wären in allen Reitklassen 4 Pferde-Jahrgänge startberechtigt.
Die Zeitstufe der 3jährigen Futurity ist aus Gründen des Pferdeschutzes nicht sinnvoll. Daher Schaffung/Verschiebung der Futurity auf 4 – 5 jährige/ Maturity auf 6 – 7 jährige Pferde.
Desweiteren haben, bei größeren Startmöglichkeiten (4 statt 3 Pferdejahrgänge), die Hengsthalter von „Kuh-Vererbern“, einen größeren Anreiz, in die SSA (Stallion Service Auc-tion) einzuzahlen. Die startberechtigten Pferde werden mehr zu Trainern ins „Kuhtraing“ ge-geben. Die bei Zuschauern sehr beliebten Shows werden umfangreicher, wodurch das Me-dieninteresse und das von Sponsoren steigt.
Antragsteller: Birgitta Breuer-Kreischer

Kommentierung
Die singuläre Erweiterung im Rahmen der Startberechtigung von 7-jährigen Pferden in der Cutting Maturity schafft einen Präzedenzfall, dessen mögliche Tragweite zum jetzigen Zeit-punkt nicht abgeschätzt und abschließend bewertet werden kann.

Grundsätzlich ist jedes in der DQHA Futurity / Maturity eingezahlte Pferd sieben (7) Jahre lang startberechtigt. Dies gilt auch für die gem. Antrag beschriebenen „Kuh-Vererber“, denn sie sind natürlich in allen Halter und Performance Klassen startberechtigt.
Da die Begrenzung der Cutting Futurity auf 4-jährige Pferde auch auf die Working Cow Hor-se Futurity übertragbar ist, müsste eine mögliche Regeländerung auch auf diese Klasse zur Anwendung gebracht werden. Ein diesbzgl. Antrag wurde jedoch nicht gestellt.
Die gem. Antrag zitierte „Benachteiligung“ der sog. „Kuh-Vererber“ ist zur Schonung der 3-jährigen Pferde in den vorgenannten beiden Disziplinen ausdrücklich durch die DQHA Mit-glieder gewollt.

Weiterhin würde die Genehmigung des o.a. Antrags die komplette Systematik der Futurity (3+4 Jährige) und Maturity (5+6 Jährige) aufbrechen und die Grundsatzdiskussion über den Einsatz von 3 Jährigen im Turniersport initiieren.

Die Satzungsänderungsanträge inkl. Kommentierung zum Drucken/Download hier als pdf-Datei
Zwei neue DQHA-Handbücher - mehr als nur kleine Regeländerungen


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Quelle wittelsbuerger.com



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