Ein DQHA-Zuchtausschuss, der seinen Mitgliedern rigoros den Einfluss
auf Kernthemen wie DQHA SSA-, DQHA Futurity-/Maturity-Regeln
entziehen will und in Zukunft ausschließlich selber bestimmen will, wie Zuchtschauen durchgeführt werden,
ein DQHA International Director, der den geschäftsführenden
DQHA-Vorstand noch zusätzlich um einen AQHA-Director oder gleich drei AQHA Directors
erweitern will
und die Frage, wie viel Reining der DQHA überhaupt guttut –
die Anträge an die diesjährige DQHA-Jahreshauptversammlung
am 18. April 2010 in Hanau sind nicht minder spannend und mit
weitreichenderen Konsequenzen behaftet, als die des Vorjahres,
zu der über 200 Mitglieder den Weg nach Frankfurt fanden.
Auch der Versuch, die neuen Regelwerke „DQHA Futurity /
Maturity Handbuch “ und „DQHA Regionenfuturity Handbuch“
durch eine geschickte Fristensetzung einerseits und eine weitere
Satzungsänderung andererseits in Zukunft aus dem Einfluss
der DQHA-Mitglieder und somit der Mitgestaltungsmöglichkeit
zu entziehen, lassen befürchten, daß Teile des DQHA
Vorstandes bzw. der DQHA-Ausschüsse sich verselbständigen
und die DQHA-Mitglieder ausschließen wollen.
Wie stark
also zukünftig die DQHA-Mitglieder und ihre berechtigten
Interessen im Mittelpunkt der DQHA-Vorstandsarbeit stehen werden,
entscheiden die Mitglieder selber, am 18. April auf der JHV in
Hanau.
Wie stark sie derzeit im Fokus der Aktivitäten stehen und
wie intensiv zukünftig der Einfluss von „AQHA Directors“
auf die DQHA Vorstandsarbeit sein soll, darüber können
Sie sich jetzt exklusiv einen umfassenden Überblick verschaffen.
Obwohl die Satzungsänderungsanträge noch nicht offiziell
von der DQHA veröffentlicht wurden, finden Sie hier nun alle
bis zum Stichtag eingegangenen Anträge sowie eine Kommentierung.
Anträge an die DQHA Jahreshauptversammlung 2010 am 18. April
2010 sind noch bis zum 18. März 2010 möglich, DQHA-Mitglieder
richten diese an die DQHA-Geschäftsstelle. Satzungsänderungsanträge
konnten bis zum 18. Februar gestellt werden.
Satzungsänderungsanträge
zur Abstimmung auf der DQHA-Jahreshauptversammlung am 18. April
2010 in Hanau
1.) Erweiterung der
Satzung, § 2 Zweck und Aufgaben, 2.1.2. "sowie die Förderung
des Reiningsports hinsichtlich der Olympischen Spiele".
Begründung: Wie u.a. auf dem AQHA European Summit 2010 dargestellt,
hat die AQHA das Ziel der Förderung des Reiningsports als
weitere Disziplin der Olympischen Spiele definiert und möchte
eine weltweit führende Rolle dabei einnehmen, bei der die
Affiliates die AQHA unterstützen sollen. Um es der DQHA zu
ermöglichen, die bisherigen Aktivitäten in diese Richtung
zu legitimieren sowie für zukünftige Anforderungen seitens
der AQHA eine ausreichende satzungskonforme Basis zu haben, wird
diese Erweiterung der Satzung bean-tragt.
Antragsteller: Ekkehard Wittelsbürger
Kommentierung
Die Satzung der DQHA sieht jetzt bereits schon die Förderung
des Reitsports mit American Quarter Horses vor. Unter "Reitsport"
lässt sich sicherlich auch grundsätzlich die Förderung
der Disziplin Reining subsumieren und wäre damit m.E. hinlänglich
abgedeckt.
Die ausdrückliche Förderung des Reiningsports ist zunächst
einmal die vornehmlichste Auf-gabe der NRHA, denn sie definiert
als Spezialverband - in jeder Hinsicht - die Standards für
diese Disziplin. Es ist zukünftig nicht zu erwarten, dass
die NRHA sich durch andere Ver-bände in ihr Regelwerk, Verbandsführung,
Definition von Standards o.ä. hinein reden lässt - im
Sinne von Mitbestimmung -, nur weil andere Verbände sich
vermehrt um die Förderung des Reiningsports engagieren wollen.
Das explizite Herausstellen (und somit die prominente Förderung)
einer einzelnen Turnier-disziplin in der DQHA Satzung, die dann
auch noch regelmäßig "rasseoffen" durchgeführt
wird, verbunden mit dem Hinweis auf die Olympischen Spiele kann
nicht der satzungsgemä-ße Auftrag der DQHA sein. Die
DQHA verlegt damit - gewollt oder ungewollt - den Schwer-punkt
auf die Förderung einer Einzeldisziplin, zu Ungunsten anderer
satzungsgemäßer Handlungsfelder.
Darüber hinaus würde ein Personenkreis über nicht
unerhebliche Mitgliederbeiträge geför-dert, der:
1. sich regelmäßig nicht aus den DQHA Mitgliedern rekrutiert
(die betreffenden Pferd-/Reiter-Kombinationen werden i.d.R. immer
aus dem Verantwortungsbereich der NRHA kommen),
2. im ungünstigsten Fall "Nicht-American Quarter Horses"
vorstellt,
3. sich finanziell (auch) über hohe Preisgelder identifiziert
und re-finanziert, zu denen die DQHA (im Rücklauf) keinen
Zugang erhält.
Im Extremfall setzt die DQHA nicht unerhebliche Mitgliedsbeiträge
ein, um einem NRHA Mit-glied auf einem American Paint Horse die
Teilnahme an den Olympischen Spielen (oder Qualifikationen) zu
ermöglichen! DAS kann definitiv nicht der satzungsgemäße
Auftrag der DQHA sein. Das kann man auch den DQHA Mitgliedern
nicht vermittelt, wenn dann auch noch zeitgleich die Unterstützung
des Breitensports (Förderung AQHA All-Novice Shows, Jugendarbeit
etc.) gekürzt wird.
Vor dem Hintergrund der DQHA Mitgliederstrukturen, hätte
die explizite Förderung des Rei-ningsports keinen unmittelbaren
Effekt auf die DQHA. Selbst wenn Reining einmal olympisch wäre
und DEU eine Medaille gewinnen würde, wären die positiven
Effekte auf Absatz der DEU Nachzucht, DQHA Mitgliederzuwachs und/oder
Entwicklung der Turnierstarts unbedeu-tend.
Diese Erfahrungen werden innerhalb der DQHA doch seit 35 Jahren
gemacht: egal ob DEU den AQHA Youth World Cup, den FEQHA Youth
/ Amateur Team Cup, das FEI Reining Masters oder einen anderen
internationalen Titel / Preis gewinnt - Auswirkungen auf die DQHA,
die Mitgliederstruktur oder die nationale Turnierszene gibt es
i.d.R. nicht!
Als Steffi Graf und Boris Becker Wimbledon gewonnen haben, haben
am nächsten Tag alle Kinder in DEU angefangen Tennis zu spielen.
Ob diese positiven, die nationale Pferdeindust-rie beeinflussenden
Effekte im Zusammenhang mit „Reining olympisch“ zu
erwarten sind, bleibt fraglich. Vor diesem Hintergrund sollte
die DQHA alle Kapazitäten in die Erfüllung des satzungsgemäßen
Aufgaben investieren und sich bei allen offenen Baustellen und
an-stehenden Herausforderungen, keine weitere "Spielwiese"
besorgen.
Die DQHA sollte sich zunächst einmal dafür einsetzten,
dass die Rahmenbedingungen für "Reining international“
bzw. „Reining olympisch" geschaffen werden. Es gibt
für die FEI aner-kannte Disziplin Reining u.a. Auflagen bzgl.
der Anzahl der verfügbaren FEI Officials. Es gibt keinen
seitens der DQHA benannten FEI Richter, weil die DQHA im FN Beirat
Reining keine diesbzgl. Standards definiert hat, nach denen AQHA/DQHA
Richter auf die Liste der FEI Richter kommen. Es gibt in DEU kein
Aus- und Weiterbildungsprogramm für nationale FEI Officials
(u.a. FEI Richter, FEI Stewards). Die in DEU durchgeführten
CRI setzen regelmäßig nicht das gem. FEI Regelwerk
geforderte Personal (FEI Stewards etc.) ein und verhindern somit
eine diesbzgl. Förderung. Hierauf sollte sich das Engagement
der DQHA beziehen: Schaffung von Voraussetzungen.
2.) Erweiterung des Vorstandes um alle AQHA Directors
(zurückgezogen)
3.) Erneute
Wahl des DQHA International Directors
Begründung: Die AQHA fordert seit 2009 die Benennung eines
neuen International Direc-tors da Ulli Vey durch seine 20jährige
Tätigkeit den Statuts eines Director At Large hat (le-benslanger
Sitz im Board of Directors) und seinen Posten daher räumen
muss für einen nachrückenden Director (Corporation Bylaws,
Article III, Section 1 d)
Diesem Umstand ist auf der JHV 2009 nicht Rechnung getragen worden,
die Wahl des Int. Directors verstößt derzeit und für
die Dauer von drei Jahren gegen die Bylaws der AQHA.
Antragsteller: Ekkehard Wittelsbürger
Kommentierung
Die AQHA definiert in den Bylaws unter Artikel III Directors (AQHA
Official Handbook 2010, S. 16 ff), Section 1 (d) (S. 18) das Prozedere
zur Erlangung des Status "Director-at-Large". In diesem
Absatz ist u.a. auch eindeutig festgelegt und geregelt, dass die
dadurch entste-hende Vakanz bei den „Elected Directors“
oder „International Directors“, durch die Ernen-nung
eines (neuen) „Elected“ bzw. „International
Directors“ gefüllt werden muss.
Herr Ulli Vey hätte gem. des o.a. AQHA Bylaws im Rahmen der
DQHA JHV 2009 gar nicht wieder gewählt werden dürfen.
Als „Director-at-Large“ besitzt er im „Board
of Directors“ le-benslanges Stimmrecht und dadurch wird
sein (ehemaliger) Direktorenposten (International Director) vakant
und muss nachbesetzt werden.
Warum sowohl dem offiziellen Wahlleiter, als auch dem langjährigen
Amtsinhaber sowie dem DQHA Vorstand dieser Umstand nicht bekannt
war bzw. warum die betreffenden Bestim-mungen der AQHA Bylaws
im Rahmen der DQHA JHV 2009 nicht beachtet und zur Anwen-dung
gebracht wurden, bleibt zu klären. Um unverzüglich Regelkonformität
und verlorenes Vertrauen bei den DQHA Mitgliedern wieder herzustellen,
sollte die Funktion des „Internatio-nal Directors“
im DQHA Vorstand zwingend neu besetzt werden und eine Nachwahl
im Rahmen der DQHA JHV 2010 erfolgen.
4.) §3 der DQHA Satzung
Streiche §3.4. aus der DQHA Satzung
3.4. Die Regeln der SSA und DQHA Futurity/Maturity sind in der
jeweiligen Fassung Be-standteil dieser Satzung.
Begründung: Die Regeln der SSA und der DQHA Futurity/Maturity
werden künftig ge-sondert von der Satzung in einem DQHA Futurity/Maturity
Handbuch geführt.
Dieses Handbuch kann auf Vorschlag von DQHA Zucht- und DQHA Sportausschuss,
vom DQHA Vorstand an die aktuellen Erfordernisse angepasst werden.
Antragsteller: DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA-Sportobfrau
Michaela Kayser
Kommentierung
Ein hoch interessanter Antrag, der an Brisanz kaum zu toppen ist,
denn bei Annahme dieses Antrages würden die DQHA Mitglieder
zukünftig ihrer bisherigen satzungsgemäßen Möglich-keit
beraubt, Änderungen der DQHA SSA- und/oder DQHA Futurity/Maturity-Regeln
mehr-heitlich auf einer DQHA Jahreshauptversammlung durchzusetzen
bzw. diese zukunftsorien-tiert mitzugestalten.
Änderungen würden in Zukunft nur noch von DQHA Zucht-
und DQHA Sportausschuss ein-gebracht und gebilligt werden, und
dieses auch nur, wenn sich dafür eine Mehrheit in den entsprechenden
Ausschüssen findet, möglicherweise unabhängig vom
mehrheitlichen Mit-gliederwillen. Zwar sind die verschiedenen
DQHA Ausschüsse von den DQHA Mitgliedern gewählt, müssen
aber nicht zwangsläufig auch in ihrer Meinung, Schwerpunktbildung
und konzeptionellen Ausrichtung die Mehrheit der DQHA Mitglieder
bzw. deren Interessen vertre-ten.
Zudem wäre es in Zukunft möglich, dass Einzelpersonen
oder Interessengruppen innerhalb des DQHA Zucht- und Sportausschusse
bzw. des DQHA Vorstandes die DQHA SSA- oder DQHA Futurity-/Maturity-Regeln
im Alleingang verändern, wenn z.B. die verantwortlichen DQHA
Ausschüsse durch personelle Veränderungen im Zuge einer
Amtszeit o.ä. sich auf eine Person reduzieren, wie in naher
Vergangenheit schon im DQHA Sportausschuss ge-schehen. Darüber
hinaus bleibt im Lichte dieses Antrages die abschließende
Frage offen, wie mit der Weiterentwicklung bzw. Anpassung der
DQHA SSA- und/oder DQHA Futurity Bestimmungen verfahren wird,
sollten der DQHA Zucht- und Sportausschuss gelichzeitig zurück
treten bzw. personell nicht adäquat besetzt sein?
Würde dieser Antrag auf der diesjährigen DQHA JHV am
18. April 2010 angenommen, stün-de das DQHA SSA- und DQHA
Futurity-/ Maturity-Regelwerk noch über der gesamten Sat-zung
der DQHA, einschließlich dem Zuchtziel. So entstünde
die paradoxe Situation, dass es für die DQHA-Mitglieder möglich
wäre, das Zuchtziel der DQHA per Satzungsänderungsan-trag
und Mehrheit in „Meerschweinchenzucht“ zu ändern,
es aber nicht möglich ist, Einfluss auf die entsprechenden
DQHA SSA- und/oder DQHA Futurityregeln zu nehmen.
Herauslösung dieser - für einen Zuchtverband - elementaren
Bestimmungen aus der Sat-zung öffnet der Beliebigkeit im
Umgang mit diesen Tür und Tor und nimmt dem wichtigsten Entscheidungsgremium
eines Vereines - der Mitgliederversammlung - die Möglichkeit
der konstruktiven und verantwortungsbewussten Gestaltung.
5.) Änderungen/Ergänzungen für die SSA
Regeln
§2 Bedingungen für die Teilnahme der Hengste
Änderung:
1. Jeder American Quarter Horse Hengst, der bei der AQHA registriert
und darüber hinaus im Hengstbuch der DQHA eingetragen ist,
kann für die SSA nominiert werden. Auch Wal-lache sind einzahlungsberechtigt,
sofern zuchttauglicher Samen verfügbar ist. Alle an der SSA
teilnehmenden Hengste/Wallache müssen eine DNA Analyse nachweisen.
§2 Bedingungen für die Teilnahme der Hengste
Neu:
4. Bei Nichterfüllung der SSA Bedingungen wird die Nomination
Fee abzgl. 20 % Bearbei-tungsgebühr an den Hengstbesitzer
bzw. Einzahler zurückgezahlt.
§3 Fristen zur Anmeldung der Hengste
Änderung:
1. Die Anmeldefrist für das jeweilige SSA-Jahr und der Redaktionsschluss
für den Hengstka-talog werden im Quarter Horse Journal bekannt
gegeben. Hengstbesitzer zahlen ihre Hengste mit der Nomination
Fee von ½ Decktaxe ein, die Hengste werden im Hengstkata-log
veröffentlicht. Bis 2 Stunden vor der Decksprung-Versteigerung
können Hengste mit Einzahlung einer halben Decktaxe nachgemeldet
werden. Hengsthalter, die keine Ver-steigerung der Decksprünge
wünschen, zahlen mit einer vollen Decktaxe ein. Hengst- und
Stutenbesitzer erhalten jeweils einen Futurity/Maturity Freistart
für die DQHA Haupt-Futurity/Maturity für je ein Fohlen
aus dem betreffenden Deckjahr.
§ 5 Deckbedingungen
Änderung:
3. Bei Tod des Hengstes können die Ersteigerungskosten auf
Antrag des Ersteigerers von der DQHA erstattet werden; vorausgesetzt,
dass kein zuchttauglicher Samen mehr zur Verfügung steht.
Die Nachkommen des jeweiligen Jahrgangs sind aber weiterhin Fu-turity/Maturity
startberechtigt.
Neu:
§ 7 Besondere Bestimmungen
1. Startberechtigung
Erfolgt im Bezug auf den im Rahmen der SSA ersteigerten Decksprung
eine Nachbede-ckung im Folgejahr, so ist das daraus resultierende
Fohlen grundsätzlich Futurity/Maturity startberechtigt. Die
Startberechtigung wird nur auf Antrag und bei Nachweis der o.g.
Vor-aussetzungen durch die DQHA Geschäftsstelle geprüft
und erteilt.
Antragsteller: DQHA-Zuchtobmann Markus Rensing im Auftrag des
Zuchtausschusses
Kommentierung
Die seitens des Obmanns des DQHA Zuchtausschusses eingebrachten
Änderungsanträge der Bestimmungen der Stallion Service
Auction (SSA) der DQHA sind in Gänze nicht in das „DQHA
Futurity / Maturity Handbuch 2010“ eingeflossen. Obwohl
er im Rahmen der sog. „Bärenfell Gruppe“ in prominenter
Funktion mitverantwortlich für die Erstellung der Handbü-cher
zeichnet, ist der o.a. definierte Änderungsbedarf nicht berücksichtigt
worden.
Wie ist vor diesem Hintergrund mit dem Antrag und vor allem dem
identifizierten Handlungs-bedarf zu verfahren, sollten die DQHA
Mitglieder zu einem späteren Zeitpunkt die beiden Handbücher
genehmigen?
Deren nachträgliche Aufnahme - mit der Zielrichtung 2010
- wären dann ggf. nicht mehr möglich oder die von der
DQHA Satzung entkoppelten Handbücher müssten bereits
sehr zeitnah einer 1. Änderung unterzogen werden.
6.) § 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
9.1. Der Vorstand
9.2. Der Zuchtausschuss
9.3. Der Sportausschuss
9.4. Der Jugendausschuss
9.5. Der Beirat
9.6. Die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand
10.1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Obmann des
Zuchtausschusses und je einem von der Mitgliederver-sammlung zu
bestätigenden Vertreter aus den Ausschüssen und dem
Beiratssprecher sowie dem Vertreter im Ausland (International
Director) und dem Vertreter des Board of Direc-tors in Deutschland.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den Obmännern der übrigen
Ausschüsse (die Ausschüsse wählen ihren Obmann)
sowie einem Vertreter des Beirats.
10.1.1. Geschäftsführender Vorstand:
1.Vorsitzender
2.Vorsitzender
Schatzmeister
Obmann des Zuchtausschusses
International Director
Vertreter der Ausschüsse
Vertreter des Beirats
Vertreter des AQHA Board of Directors in Deutschland
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung, die des 2. Vorsitzenden den Ausschlag.
10.2. Die Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme der Obmänner
und der Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutschland,
werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren
mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung
der Neuwahl fortdauert. Wiederwahl ist zulässig.
12.3 Ausschuss der Mitglieder des AQHA Board of Directors für
Deutschland
Neue Mitglieder des AQHA Board of Directors für Deutschland
werden auf Vorschlag des Vorstandes der DQHA von der AQHA benannt
und von der Mitgliederversamm-lung als Mitglied des erweiterten
Vorstands der DQHA bestätigt.
Die Mitglieder des AQHA Board of Directors wählen aus ihren
Mitgliedern einen Vertre-ter, der Sitz und Stimme im geschäftsführenden
Vorstand hat.
§16 Aufgaben der Mitgliederversammlung
16.9. Bestätigung jedes neuen Mitglieds des AQHA Board of
Directors für Deutschland als Mitglied im Ausschuss der Mitglieder
des AQHA Board of Directors für Deutsch-land
16.10 und weitere Nr. erhöhen. Festlegung von Beiträgen
und Gebühren, die im direkten Zusammenhang der Mitgliedschaft
stehen.
Antragsteller: DQHA International Director Ulli Vey
Kommentierung
Der steigenden Quarter Horse-Population in Deutschland trägt
die AQHA durch mehr Sitze im AQHA Board of Directors Rechnung.
Wurde Deutschland früher nur durch den Internatio-nal Director
vertreten, ist die aktuelle Anzahl der Directors mittlerweile
auf vier gestiegen. Was tun mit ihnen?
Die Einrichtung eines eigenen Ausschusses, auch wenn noch nicht
bekannt ist, welche Auf-gabe diesen später haben sollen,
ist eine sinnvolle Alternative zu dem Satzungsänderungs-antrag
auf Seite 1.
Sollte dieser Antrag aber so angenommen werden, bleiben mehr Fragen
als Antworten übrig:
- Wieso wird bei der Auswahl der AQHA Directors zwischen dem International
und den ande-ren unterschieden? Während der International
von den Mitgliedern gewählt wird, sollen an-dere Directors
nur nach Vorschlag des Vorstandes bestätigt werden.
Und: Wieso bleibt Punkt 16.7. „Wahl des Vertreters im Ausland
für drei Jahre“ noch beste-hen? Schließlich vertreten
alle AQHA Directors die deutschen Interessen bei der AQHA, so
kommt dem „International Director“ in Zukunft keine
prominentere Rolle mehr zu, daher kann dieser Punkt vollkommen
in einer neuen Regelung aufgehen.
Zudem: Mit Annahme dieses Antrags würden in Zukunft zwei
der vier AQHA-Directors im geschäftsführenden Vorstand
mit Stimme vertreten sein – das würde dem Sinn eines
eige-nen Ausschusses für die DQHA-Repräsentanten bei
der AQHA widersprechen. Ein von dem Directors-Ausschuss gewählter
Vertreter muss da, auch hinsichtlich der Gleichberechtigung mit
anderen Ausschüssen, vollkommen ausreichen sein.
Dieser Antrag trägt der „Besitzstandwahrung“
bereits gewählter bzw. zukünftiger „AQHA Di-rectors“
unmittelbar Rechnung und sollte in diesem Sinne auch kritisch
betrachtet werden. Bei Ablehnung dieses Antrags und bei gleichzeitiger
Neuwahl des DQHA „International Di-rectors“ hätte
es zur Folge, dass z.B. Herr Ulli Vey ab sofort keine offizielle
Funktion mehr innerhalb der DQHA wahrnehmen würde. Er würde
seine Einflussmöglichkeiten innerhalb des DQHA Vorstandes
ebenso verlieren, wie u.a den Status „DQHA Vertreter im
FN Beirat Reining“ oder innerhalb der FEQHA. Die Wahrnehmung
seines lebenslangen Stimmrechts als „Director-at-Large“
wäre nicht mehr durch eine Funktion innerhalb des DQHA Vorstandes
hinterlegt.
Darüber hinaus besteht die überproportionale Einflussnahme
der „AQHA Directors“ auf rein nationale und/oder DQHA
interne Belange und Übersteuerung der DQHA Ausschüsse
und des Beirats.
Mit dem Antrag ist die grundsätzliche Frage verbunden, wie
viel Einfluss will die DQHA zu-künftig den „AQHA Directors“
in der internen Vorstandsarbeit einräumen und wie soll in
die-sem Zusammenhang die Einflussnahme seitens der DQHA Mitglieder
sichergestellt werden.
7.) §15 Mitgliederversammlung
15.9 Neu:
Anträge und Satzungsänderungsanträge an die JHV
müssen nur abgestimmt werden, wenn der Antragsteller/einer
der Antragsteller persönlich anwesend ist.
aus 15.9 wird 15.10.
Bei Stimmgleichheit gilt der Vorschlag/Antrag als abgelehnt
Anträge an die Jahreshauptversammlung gelten bei Stimmgleichheit
als abgelehnt.
15.10 bis 15.13 rutschen jeweils einen Punkt nach hinten
15.14 wird ersatzlos gestrichen
in züchterischen Angelegenheiten können die Züchter
nicht überstimmt werden
Antragsteller: DQHA Vizepräsident Hubertus Lüring
Kommentierung
Die Annahme der Satzungsänderung „15.9 neu“ hätte
zur Folge, dass fristgerecht einge-reichte Anträge an die
DQHA JHV regelmäßig nicht behandelt und zur Abstimmung
gebracht werden, wenn es dem Antragsteller aus den verschiedensten
Gründen (Krankheit, terminli-che Bindung etc.) nicht möglich
ist anwesend zu sein. Oder wie sollen zukünftig die internati-onalen
DQHA Mitglieder eingebunden werden?
Bei fast 6.000 DQHA Mitgliedern wäre die konstruktive Mitgestaltung
im Zuge des Antrags-wesen nur noch den wenigen DQHA Mitgliedern
vorbehalten, denen die Teilnahme an der DQHA JHV regelmäßig
möglich ist. A.h.S. wird dadurch die Teilnahme an der DQHA
JHV zur zwingenden Voraussetzung für eine konstruktive Mitarbeit
und Einflussnahme seitens der DQHA Mitglieder. Das höchste
Entscheidungsgremium - die JHV - wird auf diejenigen reduziert,
die am entsprechenden Tag zeitlich verfügbar sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich weiterhin die Frage, wie z.B.
seitens der DQHA Vor-standsmitglieder eingebrachte Anträge
behandelt werden, wenn der entsprechenden An-tragsteller nicht
anwesend ist, der DQHA Ausschuss aber personell vertreten ist,
aus dem der Antrag heraus gestellt wurde. Wie ist zu verfahren,
wenn ein Antrag von mehreren Personen eingereicht wurde, aber
nicht alle Antragsteller anwesend sind?
Abschließend ist das explizite Wording des Antrags zu beachten:
„... Anträge „müssen“ nur abgestimmt
werden ...“ bedeutet, dass diese Anträge durchaus zur
Abstimmung gebracht werden „können“. Wer definiert
im Einzelfall „muss“ und „kann“?
Beispiele:
Sollten u.a. am 18.04.2010 Michaela Kayser und Markus Rensing
krankheitsbedingt verhin-dert sein, müsste über fast
alle Anträge an die DQHA JHV 2010 nicht mehr abgestimmt werden.
Am 17.-18.04.2010 wird eine AQHA All-Novice Show - mit der DQHA
als Hauptsponsor - durchgeführt. Den DQHA Mitgliedern sollte
im Sinne des Antrags von der Teilnahme an der Show abgeraten werden,
damit eingebrachte Anträge auch zur Abstimmung gebracht wer-den
können.
Vor dem Hintergrund, dass „züchterische Angelegenheiten“
und „Züchter“ nicht explizit defi-niert bzw.
eingegrenzt sind, ist das ersatzlose Streichen der Ziffer „15.14“
nachvollziehbar. Der Inhalt dieser Ziffer ist in diesem Zusammenhang
kaum greifbar und praktikabel anzu-wenden.
8.) Änderungsantrag für die DQHA Zuchtverbandsordnung
streiche: § 803 d der Zuchtverbandsordnung der DQHA
setze neu:
§ 803 d Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher
Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende
Merkmale der äußeren Erschei-nung unter besonderer
Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. Die Eintragung
in die Zuchtbücher erfolgt nur, wenn der Eigentümer
des Pferdes Mitglied des Verbandes ist und das Pferd eine Eintragung
bei der AQHA nachweist.
Eintragungsmerkmale:
1. Typ
2. Gebäude (Körperbau)
3. Gliedmaßenkorrektheit / Ausprägung des Fundamentes
4. Gangkorrektheit
5. Bewegungsqualität (Schritt, Trab, Galopp: sofern bei Zuchtbucheintrag
erfassbar)
Die Eintragungsnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel
der erfassten Eintra-gungsmerkmale.
(1) Zuchtbuch für Hengste
(1.1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches)
Es werden Hengste eingetragen,
- die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen
nachweisen können,
- die keine Träger von Erbdefekten mit nachweislich dominantem
Erbgang sind,
- die von der Züchtervereinigung identifiziert wurden, der
eine DNA-Analyse vorliegt,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß
§ 4 (7) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und
Gesundheit erfüllen, keine Kryptorchiden und kein Überbeißer
ge-mäß Regelbuch DQHA/AQHA sind.
und
- die auf einer Sammelveranstaltung (Körung) des Zuchtverbandes
(der DQHA) gemäß § 14 ZVO mindestens die Gesamtnote
7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 6,0 in keinem Ein-tragungspunkt
unterschritten wurde,
oder
- die ein Register of Merit (ROM) in Halter aufweisen können,
oder
- die sich über Nachzucht qualifiziert haben: das heißt
die Körung kann auf Antrag, vorbe-haltlich der Zustimmung
durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens 3 di-rekte
Nachkommen ein ROM in Halter besitzen oder mindestens drei direkte
Nachkommen in Futurity/Maturity Prüfungen in Halter auf den
Plätzen 1 bis 3 platziert haben oder fünf Foh-len aus
mindestens 3 verschiedenen Stuten bei DQHA Fohlenschauen mit einer
Gesamt-wertnote von 8,0 oder höher bewertet worden sind
und
- die gemäß § 14 ZVO in einer Hengstleistungsprüfung
eine Endnote von 7,0 und besser erzielt haben, wobei keine Einzelnote
unter 6,0 liegen darf,
oder
- ein Register of Merit (ROM) in Performance aufweisen können
(auch adäquate Leistungen aus anderen Reitverbänden
können nach Prüfung durch die DQHA anerkannt werden),
oder
- die sich über die Nachzucht qualifiziert haben: das heißt
die Hengstleistungsprüfung kann auf Antrag, vorbehaltlich
der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls
mindestens drei direkte Nachkommen ein ROM in Performance besitzen,
oder sich mindes-tens drei direkte Nachkommen in Futurity/ Maturity
Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1 bis
3 platziert haben.
Die Nachkommen, welche die Leistungen in Halter erbracht haben,
können aber müssen nicht dieselben Nachkommen sein,
welche die Leistungen in Performance Klassen erbracht haben.
Gekörte Hengste, die noch keine Eigenleistung abgelegt haben,
können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die
Prüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ablegen. Die
Züchtervereinigung der DQHA kann diese Frist im Einzelfall
aufgrund besonderer Um-stände auf Antrag um höchstens
15 Monate verlängern.
Ein Hengst kann nach Vollendung des 6. Lebensjahres nur im Hengstbuch
I eingetragen werden, wenn er die Eigenleistungsprüfung nachweist.
Ausnahmsweise und auf besonderen schriftlichen Antrag können
Hengste ab 24 Monaten Lebensalter ohne Eigenleistung zum Zwecke
der frühzeitigen Nachkommensbewertung eingetragen werden,
wenn
a) dies die Bewertung der Abstammung und des Exterieurs rechtfertigt
und
b) die Eigenleistungsprüfung bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres
erfolgreich nachgeholt wird. Wird diese Frist versäumt, ist
der Hengst ohne weiteres sofort aus dem Hengstbuch I zu löschen.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen
werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.
Im Übrigen orientiert sich die DQHA an Vorgaben und den Eintragungskriterien
der AQHA!
Elitehengste
Das Prädikat Elitehengst DQHA wird vergeben, wenn ein Hengst
im Rahmen einer DQHA Körung bei der Bewertung der äußeren
Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 erreicht hat und die
Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
(1.2) Hengstbuch II
Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr
eingetragen, die zwar die tier-ärztlichen Anforderungen an
Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungs- und/oder
exterieurmäßigen Voraussetzungen erfüllen und
daher nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen
werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen
(2) Zuchtbuch für Stuten
(2.1) Stutbuch I
Es werden Stuten eingetragen,
- die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind,
- die eine lückenlose Abstammung über 3 Vorfahrensgenerationen
nachweisen können,
- die keine Träger von Erbdefekten mit nachweislich dominantem
Erbgang sind,
- die von der Züchtervereinigung identifiziert wurden, der
eine DNA-Analyse vorliegt,
- die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß
§ 4 (7) ZVO die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und
Gesundheit erfüllen und kein Überbeißer gemäß
Regelbuch DQHA/AQHA sind.
und
- die auf einer Sammelveranstaltung (Stutenschau) des Zuchtverbandes
(der DQHA) gemäß § 14 ZVO eine Gesamtnote von
7,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 6,0 in keinem Eintra-gungspunkt
unterschritten wurde,
oder
- die ein Register of Merit (ROM) in Halter aufweisen können,
oder
- die sich über Nachzucht qualifiziert haben: das heißt
die Stutenbewertung kann auf Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung
durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls mindestens 3 direkte
Nachkommen ein ROM in Halter besitzen oder mindestens drei direkte
Nachkommen in Futurity/Maturity Prüfungen in Halter auf den
Plätzen 1 bis 3 platziert haben oder fünf Foh-len aus
mindestens 3 verschiedenen Hengsten bei DQHA Fohlenschauen mit
einer Ge-samtwertnote von 8,0 oder höher bewertet worden
sind
und
- die gemäß § 14 ZVO in einer Stutenleistungsprüfung
eine Endnote von 7,0 und besser er-zielt haben, wobei keine Einzelnote
unter 6,0 liegen darf,
oder
- ein Register of Merit (ROM) in Performance aufweisen können
(auch adäquate Leistungen aus anderen Reitverbänden
können nach Prüfung durch die DQHA anerkannt werden),
oder
- die sich über die Nachzucht qualifiziert haben: das heißt
die Stutenleistungsprüfung kann auf Antrag, vorbehaltlich
der Zustimmung durch den Zuchtausschuss, ersetzt werden, falls
mindestens drei direkte Nachkommen ein ROM in Performance besitzen,
oder sich mindes-tens drei direkte Nachkommen in Futurity/ Maturity
Prüfungen in Performance Klassen auf den Plätzen 1 bis
3 platziert haben.
Die Nachkommen, welche die Leistungen in Halter erbracht haben,
können aber müssen nicht dieselben Nachkommen sein,
welche die Leistungen in Performance Klassen erbracht haben.
Im Übrigen orientiert sich die DQHA an Vorgaben und den Eintragungskriterien
der AQHA!
Elitestuten
Das Prädikat Elitestute DQHA wird vergeben, wenn eine Stute
im Rahmen einer DQHA Stu-tenschau bei der Bewertung der äußeren
Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 er-reicht hat und die
Wertnote 6,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde.
(2.2) Stutbuch II
Auf Antrag werden alle Stuten frühestens im 3. Lebensjahr
eingetragen, die zwar die tierärzt-lichen Anforderungen an
Zuchttauglichkeit und Gesundheit, nicht aber die leistungs- und/oder
exterieurmäßigen Voraussetzungen erfüllen und
daher nicht in das Stutbuch I ein-getragen werden können.
Pferde aus dem Appendix Register können hier ebenfalls eingetragen
werden, sofern sie die oben genannten Bedingungen erfüllen
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing im Auftrag des
Zuchtausschusses
Kommentierung
Die Neufassung des § 803 d folgt im Wesentlichen der redaktionellen
Überarbeitung und dient der besseren Les- und Handhabbarkeit.
Systematik und Aufbau der jeweiligen Gliede-rungen (Zuchtbuch
für Hengste, Zuchtbuch für Stuten) werden angepasst.
Inhaltlich wird zunächst auf das bisherige Eintragungsmerkmal
Nr. 6 „Wesensnote“ bei Hengsten verzichtet. Darüber
hinaus werden die Kriterien für die Anerkennung von „Elite-hengsten“
sowie „Elitestuten“ neu definiert und im Zuchtbuch
für Stuten sollen zukünftig die bisherigen Leistungsstuten
(2.3) entfallen.
9.) DQHA Futurity/Maturity Regeln
Hiermit beantragen wir, dass die in der DQHA Satzung enthaltenen
Futurity/Maturity Regeln incl. der Regelungen für die Regionenfuturities
durch das spätestens am 18.03.2010 auf der DQHA Homepage
veröffentlichte DQHA Futurity/Maturity Handbuch und das DQHA
Hand-buch für Regionenfuturities ersetzt werden.
Begründung: Die Handbücher werden auf der Homepage veröffentlicht
und auf der Con-vention am 27.2.2010 in Bremen zur Diskussion
gestellt. Dadurch könnten noch bis zum 18.03.2010 die Anregungen
der Mitglieder in das Regelwerk einfließen. Bis zur Jahreshaupt-versammlung
haben die Mitglieder dann noch vier Wochen Zeit, sich über
das endgültige Regelwerk zu informieren.
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA Sportobfrau
Michaela Kayser
Optional:
Hiermit beantragen wir, dass die in der DQHA Satzung enthaltenen
Futurity/Maturity Regeln incl. der Regelungen für die Regionenfuturities,
durch das neu ausgearbeitete DQHA Futuri-ty/Maturity Handbuch
und das Handbuch DQHA Regionenfuturities Stand 18.02.2010 ersetzt
werden.
Siehe Handbuch DQHA Regionenfuturities und DQHA Futurity/Maturity
Handbuch, Stand: 18.02.2010
Antragsteller: DQHA Zuchtobmann Markus Rensing und DQHA Sportobfrau
Michaela Kayser
Kommentierung
Während in der Pressemitteilung der DQHA im Nachgang zur
diesjährigen DQHA Conventi-on vom 28.02.2010 der Eindruck
erweckt wird, dass die DQHA-Mitglieder noch bis zur DQHA JHV am
18.04.2010 Zeit hätten, ihre Kommentierungen zu dem von der
sog. „Bären-fell-Gruppe“ vorgelegten „DQHA
Handbüchern“ einzureichen, wird mit den beiden obigen
Anträgen dieses ad absurdum geführt.
Ohne eine inhaltliche Diskussion zuzulassen, sollen die beiden
Handbücher in den Versio-nen mit Stand zum 18.02.2010, also
10 Tage vor der o.g. Pressemitteilung und noch vor dem öffentlichen
Bekanntmachen auf der DQHA Convention 2010, Gültigkeit erlangen.
Auch die hilfsweise Verlängerung auf den 18.03.2010 verschleiert
nur die Absicht der An-tragsteller – ohne eine entsprechende
Information an die DQHA-Mitglieder würde diese Frist ungenutzt
verstreichen.
Auch der Versuch, die neuen Regelwerke „DQHA Futurity /
Maturity Handbuch “ und „DQHA Regionenfuturity Handbuch“
durch eine geschickte Fristensetzung einerseits und eine weite-re
Satzungsänderung andererseits in Zukunft aus dem Einfluss
der DQHA Mitglieder und somit der Mitgestaltungsmöglichkeit
zu entziehen, könnte den Eindruck erwecken, als ver-suchten
Teile des DQHA Vorstandes bzw. der DQHA Ausschüsse sich zu
verselbständigen bzw. systematisch die DQHA Mitglieder im
Rahmen der Entscheidungsfindung und Mitnah-me auf dem Weg der
verantwortungsbewussten Beteiligung auszuschließen.
Würde einer dieser Anträge angenommen, würden zwei
Regelwerke mit weitreichenden Konsequenzen ohne Beteiligung durch
die DQHA Mitglieder sofort wirksam. Gewünschte bzw. notwendige
Änderungen könnten in Zukunft nicht mehr von den DQHA
Mitgliedern ein-gebracht werden, sondern nur noch von den DQHA
Ausschüssen. Ob das im Sinne der DQHA Mitglieder ist?
Auf die umfangreichen Kommentierungen zu den beiden vorgelegten
Handbüchern wird in besonderem Maße hingewiesen.
10.) Zuchtverbandsordnung der DQHA
1. Formulierung und Aktualisierung der Zuchtbuchordnung sowie
die Durchführungsbestim-mungen für die Zuchtveranstaltungen
werden dem Zuchtausschuss in Abstimmung mit dem Vorstand übertragen.
Begründung: Der Zuchtausschuss ist als frei gewähltes
und sachlich zuständiges Gremium damit betraut, den Rahmen
und die Durchführungsbestimmungen für die Zuchtschauen
vor-zugeben.
Die Komplexität der Materie unter Berücksichtigung der
gesetzlichen Vorgaben, der Hinter-gründe, Zusammenhänge
und Erfahrungswerte, des Praxisbezugs und der Notwendigkeit der
Erstellung und Auswertbarkeit von Zuchtdaten, Statistiken und
Informationsweitergabe an Ministerium und Verantwortung den Züchtern
und Mitgliedern gegenüber kann in ihrer Konsequenz am Effizientesten
vom Zuchtausschuss abgeschätzt und umgesetzt werden.
Für zusätzliche Anregungen, Ideen, Verbesserungsvorschläge
und Diskussionsbeiträge be-züglich dieser Gesamtthematik
bleibt der Zuchtausschuss nach wie vor ihr Ansprechpartner.
Der Zuchtausschuss informiert über und begründet eventuelle
Neuerungen.
Antragsteller: Markus Rensing im Auftrag des DQHA-Zuchtausschusses
Kommentierung
Die Historie erklärt diesen Antrag: Nach dem mehrheitlichen
Willen der DQHA-Mitglieder in 2009, in Zukunft die Transparenz
der Zuchtschauen durch getrenntes Richten herzustellen, wurde
dieser so kläglich umgesetzt, dass eine Situation wie noch
nie in der Geschichte der DQHA-Fohlenschauen entstand.
Züchter, die keine Zuchtberatung erhielten, fehlende Beurteilungsbögen
und nicht zuletzt tief verunsicherte Richter prägten das
Bild der Fohlenschauen 2009.
Anstatt aber Kreativität hinsichtlich einer für alle
Seiten besseren Umsetzung zu machen, igelt sich der DQHA Zuchtausschuss
in dieser Frage nun ein: Wie in Zukunft DQHA Zucht-schauen ablaufen
sollen, entscheidet nur noch der DQHA Zuchtausschuss, die berechtigten
Belange der DQHA Mitglieder sowie deren kreative und konzeptionelle
Einbindung zur Wei-terentwicklung sollen zukünftig unberücksichtigt
bleiben.
Der Argumentation der fachlichen Kompetenz, die hiermit den DQHA
Mitgliedern zwischen den Zeilen abgesprochen wird, steht aber
ein gewichtiges Argument gegenüber:
§1 der Zuchtverbandsordnung der DQHA definiert Zweck, Aufgabe
und Geltungsbereich dieser Zuchtverbandsordnung und bestimmt u.a.,
dass die ordnungsgemäße Durchführung der Zucht
im Rahmen und nach Maßgabe der DQHA zu erfolgen hat. Die
„DQHA“ i.S. §1 ist das höchste Gremium des
Verbandes, die Jahreshauptversammlung und somit der Wille, der
DQHA Mitglieder. Sicherlich ist dem DQHA Zuchtausschuss die fachliche
Kompetenz zuzuordnen, jedoch immer nach Maßgabe der DQHA
Mitglieder.
11.) Richter bei Fohlenschauen
DQHA Zuchtschauen werden von mindestens 2 (Fohlen- u. Stutenschauen)
Richtern und maximal 5 Richtern (Körung) gerichtet. Es wird
dem Eigentümer (ggf. Vorsteller) jeweils ein Bewertungsbogen
pro beurteiltem Pferd ausgehändigt, der von dem Zuchtrichterteam
ge-meinsam ausgefüllt wurde.
Begründung: Die Erfahrungen des vergangenen Jahres zeigen,
dass durch das getrennte Richten, im Gegensatz zu dem langjährig
entwickelten und bewährten System, die Doku-mentations- und
Informationspflicht gegenüber dem Pferdeeigentümer nicht
umsetzbar ist. Um der Unzufriedenheit der Pferdeeigentümer
und Richter entgegen zu wirken, empfiehlt der Zuchtausschuss das
gemeinsame Richten auf Zuchtschauen. Die im gemeinschaftlichen
Konsens gefundene Benotung führt zu einem ausgewogenen und
somit objektiveren Urteil. Die Begründung der Beurteilung
wird durch den Bewertungsbogen näher dokumentiert und führt
zu der gewünschten Transparenz und erfüllt die Informationspflicht
gegenüber dem Pferdeeigentümer.
Antragsteller: Markus Rensing im Auftrag des DQHA-Zuchtausschusses
Kommentierung
Damit beabsichtigt der DQHA Zuchtausschuss das Rad wieder auf
das Jahr 2008 zurückzu-drehen. Angesichts der massiven Probleme,
die durch die mangelhafte Umsetzung der im Rahmen der DQHA JHV
2009 seitens der DQHA Mitglieder beschlossenen Satzungsände-rung
- vor allem auf den Fohlenschauen - entstanden waren, möchte
man jetzt den einfa-chen Weg wählen.
Damit wird die Frage nach der Praktikabilität vor die Forderung
der Transparenz gestellt, schließlich gab es gute Gründe,
weshalb es 2009 der mehrheitliche Wille der DQHA Mitglie-der war,
Zuchtrichter individuell und nicht mit dem kleinsten gemeinsamen
Nenner richten zu lassen.
Würde dieser Antrag angenommen, würde man jede Chance
außer Acht lassen, für alle Be-teiligten eine machbare
Transparenz zu schaffen, vor allem im Sinne der Züchter.
Zudem: Durch die aktuelle Besetzung des DQHA Zuchtausschusses
mit DQHA anerkannten Zuchtrichtern würden diese in Zukunft
ihre Regeln selber aufstellen können, ohne ein Korrek-tiv
– ist das im Sinne der DQHA Mitglieder?
Gemeinschaftliches Richten im Konsensprinzip verstößt
gegen alle Grundsätze des Richt-wesens und ist im Sinne von
Transparenz und Objektivität der Beurteilung zu verwerfen.
Natürlich ist es aus Sicht eines DQHA Zuchtrichters unangenehm
und vor allem unbequem, wenn aus der Anonymität der Gruppe
heraus getreten werden muss, um die persönliche und individuelle
Beurteilung nach außen zu vertreten. Man setzt sich permanent
der öffentlichen Kritik aus und macht sich mit seiner Bewertung
angreifbar. Einzige Gegenmaßnahme ist die kontinuierliche
Aus- und Weiterbildung der eingesetzten DQHA Zuchtrichter auf
hohem Ni-veau, unter fachlicher Zuständigkeit des DQHA Zucht-
und Sportausschusses.
Der DQHA Vorstand muss verbindliche Standards für die DQHA
Zuchtrichterausbildung de-finieren und diese im Rahmen der kontinuierlichen
Schulung überprüfen, anpassen und ver-bessern.
Kein Turnierteilnehmer der Welt möchte sein Pferd einem „Richtergremium“
zur Bewertung vorstellen, das nach gemeinschaftlichem Richten
und im Konsensprinzip zu einem Ergebnis kommt. Im Rahmen der DQHA
Futurity / Maturity werden regelmäßig fünf (5)
AQHA aner-kannte Richter zum Einsatz gebracht, die unabhängig
voneinander und dennoch transparent und objektiv zu einer Beurteilung
kommen. Und auch wenn die Ergebnisse nicht im Kon-sensprinzip
„ausdiskutiert“ wurden, sind sie miteinander vergleichbar
und tragen der gefor-derten Ausgewogenheit, Transparent und Objektivität
Rechnung.
Mit dem eingebrachten
Antrag wird versucht die „Symptome zu behandeln, anstatt
sich mit der Krankheit auseinander zu setzen.“ Wenn der
mit der Federführung beauftragte DQHA Zuchtausschuss Energie,
Kreativität und Verantwortungsbewusstsein zielgerichtet in
die Umsetzung des im Rahmen der DQHA JHV 2009 - deutlich und unmissverständlich
- formu-lierten Willens der DQHA Mitglieder einsetzt, anstatt
darüber zu lamentieren, wie unmöglich und ungerecht
die Umsetzung in die Praxis ist, wären man einen großen
Schritt weiter.
Es gilt den geäußerten Willen der DQHA Mitglieder zu
respektieren und umzusetzen. Auf dem Weg zur Realisierung müssen
Möglichkeiten des Handelns aufgezeigt und nicht auf dem Antragswege
getroffene Entscheidung vor deren Umsetzung wieder rückgängig
ge-macht werden.
12.) Dopingtests bei der Futurity
Hiermit beantrage ich, dass ab dem Jahr 2010 auf der DQHA Futurity,
in den Reitklassen Western Pleasure, Trail, Western Riding und
Reining, die ersten drei Rei-ter/Pferdkombinationen zwangsläufig
und unmittelbar nach der Prüfung, zur Dopingkontrolle müssen,
um die Pferde auf verbotene Substanzen zu testen.
Bei Problemen mit der Finanzierbarkeit sollte ein sog. Doping-Fond
eingerichtet werde, bzw. könnte hier auch ein sog. „Doping-Euro“
dabei helfen, diese Dopingtests zu finanzieren.
Antragsteller: Antonia Kurzrock
Kommentierung
In der Vergangenheit wurden in vorher festgelegten Disziplinen
die jeweiligen Sieger und weitere Platzierte zur Dopingkontrolle
herangezogen. Die Klassen und die weiteren Platzier-ten wurden
im Vorfeld einvernehmlich durch den DQHA Futurity Manager und
Vertreter des Showmanagements festgelegt und darüber hinaus
wurden bei auftretenden Verdachtsfällen gezielt zusätzliche
Dopingkontrollen durchgeführt.
Dopingkontrollen unterliegen restriktiven Bestimmungen und bedürfen
u.a. umfangreicher organisatorischer (die Pferde müssen u.a.
vom Verlassen der Arena bis zum Abschluss der Dopingkontrolle
durch Offizielle begleitet werden etc.) und infrastruktureller
Vorbereitung (Bereithalten einer separaten Box für jedes
zu kontrollierende Pferd etc.).
Der Kostenfaktor kann sicherlich durch die Erhebung einer zusätzlichen
Gebühr kompensiert werden, muss aber auf die Teilnehmer umgelegt
werden.
Darüber hinaus erschließt sich nicht die zwingende
Notwendigkeit, die drei Erstplatzierten der aufgeführten
Performance Klassen zu Kontrollieren bzw. die Intention hinter
dem Antrag. Dann sollten auch die Erstplatzierten in den Halter
Klassen kontrolliert werden.
13.) FUTURITY/MATURITY REGELN, §2 Futurity-Klassen,
2.) Performance:
alt: Cutting Futurity (4 jährige)
neu: Cutting Futurity (4 + 5 jährige)
folglich:
alt: Cutting Maturity (5 + 6 jährige)
neu: Cutting Maturity (6 + 7 jährige)
Begründung: Beendigung der Benachteiligung der Kuhklassen-Vererber
durch Erweiterung der Startberechtigung von 3 auf 4 Jahre (2 Jahre
Futurity (4 + 5jährige) und 2 Jahre Maturity (6 + 7jährige)).
Somit wären in allen Reitklassen 4 Pferde-Jahrgänge
startberechtigt.
Die Zeitstufe der 3jährigen Futurity ist aus Gründen
des Pferdeschutzes nicht sinnvoll. Daher Schaffung/Verschiebung
der Futurity auf 4 – 5 jährige/ Maturity auf 6 –
7 jährige Pferde.
Desweiteren haben, bei größeren Startmöglichkeiten
(4 statt 3 Pferdejahrgänge), die Hengsthalter von „Kuh-Vererbern“,
einen größeren Anreiz, in die SSA (Stallion Service
Auc-tion) einzuzahlen. Die startberechtigten Pferde werden mehr
zu Trainern ins „Kuhtraing“ ge-geben. Die bei Zuschauern
sehr beliebten Shows werden umfangreicher, wodurch das Me-dieninteresse
und das von Sponsoren steigt.
Antragsteller: Birgitta Breuer-Kreischer
Kommentierung
Die singuläre Erweiterung im Rahmen der Startberechtigung
von 7-jährigen Pferden in der Cutting Maturity schafft einen
Präzedenzfall, dessen mögliche Tragweite zum jetzigen
Zeit-punkt nicht abgeschätzt und abschließend bewertet
werden kann.
Grundsätzlich ist jedes in der DQHA Futurity / Maturity eingezahlte
Pferd sieben (7) Jahre lang startberechtigt. Dies gilt auch für
die gem. Antrag beschriebenen „Kuh-Vererber“, denn
sie sind natürlich in allen Halter und Performance Klassen
startberechtigt.
Da die Begrenzung der Cutting Futurity auf 4-jährige Pferde
auch auf die Working Cow Hor-se Futurity übertragbar ist,
müsste eine mögliche Regeländerung auch auf diese
Klasse zur Anwendung gebracht werden. Ein diesbzgl. Antrag wurde
jedoch nicht gestellt.
Die gem. Antrag zitierte „Benachteiligung“ der sog.
„Kuh-Vererber“ ist zur Schonung der 3-jährigen
Pferde in den vorgenannten beiden Disziplinen ausdrücklich
durch die DQHA Mit-glieder gewollt.
Weiterhin würde die Genehmigung des o.a. Antrags die komplette
Systematik der Futurity (3+4 Jährige) und Maturity (5+6 Jährige)
aufbrechen und die Grundsatzdiskussion über den Einsatz von
3 Jährigen im Turniersport initiieren.