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Promotion
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Viele
Besitzer/Halter haben ihre Pferde immer noch nicht bei der Tierseuchenkasse
angemeldet, obwohl die Meldung jedes Equiden Pflicht ist. Die
Tierseuchenkasse ist eine Art Versicherung im Seuchenfall. Dies
betrifft nicht nur Landwirte und Pensionsställe, sondern
auch Hobby-Pferdehalter. Auch wenn sich Ihr Tierbestand nicht
geändert hat im Vergleich zum Vorjahr, muss die Meldung trotzdem
erfolgen.
Für nicht gemeldete Pferde bekommt man im Schadenfall keinen Ersatz
für sein betroffenes Pferd, zusätzlich kommen Kosten fürs Einschläfern
und die Tierkörperbeseitigung auf den Besitzer/Halter zu. Gelegentlich
werden Strafen wegen Verstoßes gegen die Meldepflicht ausgesprochen.
Die Registrierung erfolgt problemlos übers Internet. |
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Jedes
Bundesland hat eine eigene Tierseuchenkasse, die
unter www.tierseuchenkasse.de/ zu finden ist.
Die Pferdeseuche "Infektiöse Anämie" hat 2010 viel Pferdebesitzer
aufgeschreckt. Dies hat dazu geführt, dass sich die Zahl der gemeldeten
Pferde im letzten Jahr deutlich erhöht hat. Viele Pferdebesitzer
wissen garnicht, dass Ihnen für einen geringen Beitrag von 2 Euro/Pferd
in Niedersachsen im Falle eines Seuchenfalls bis zu 5.113,00 €/Tier
zustehen und der größte Teil der Entsorgungkosten übernommen werden.
Ein weiterer Grund für den Anstieg der gemeldeten Pferde in 2010
ist sicher die Tatsache, dass Pferde nur einen Equidenpass ausgestellt
bekommen, wenn sie einen Chip erhalten haben. Den Chip erhält der
Pferdebesitzer nur, wenn er eine Betriebsnummer vom Veterinäramt
zugeteilt bekam. Dabei haben viele Pferdebesitzer erstmals erfahren,
dass sie ihre Pferde bei der Tierseuchenkasse anmelden müssen. Zur
Meldung des Tierbestandes bei der Tierseuchenkasse ist diese Betriebsnummer
auch notwendig.
Neuanmeldung - Pferdehaltung
Bei der Neuanmeldung einer Pferdehaltung zur Tierseuchenkasse nach
§ 14 Absatz 2 des Nieders. Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
(AGTierSG) sowie § 7 Bremisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
(BremAGTierSG) ist künftig folgendes zu beachten:
Als Halter von Pferden (ebenso: Esel und andere Einhufer, sog. Equiden)
besteht nach § 26 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV) die Pflicht
zur Anzeige der Haltung an das zuständige Veterinäramt und zwar
bereits vor Aufnahme der Tierhaltung. Änderungen in der Haltung
sowie die Aufgabe der Haltung sind dem Veterinäramt ebenso anzuzeigen.
Dem Tierhalter wird eine Registriernummer zugeteilt. Tierhalter
im Sinne der ViehVerkV ist jeder, der Equiden (...) hält, für die
Haltung verantwortlich ist, unabhängig vom Zweck oder der Dauer
der Haltung, ob entgeltlich oder unentgeltlich und unabhängig von
den Eigentumsverhältnissen. In einem Reitstall oder Pferdepensionsstall
ist Halter der Betreiber des Stalles. Dieser zeigt dem Veterinäramt
die Zahl der bei ihm eingestellten Tiere an und erhält eine Registriernummer.
Die einzelnen Einsteller erhalten dann keine Registriernummer.
Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse ist der registrierungspflichtige
Pferdehalter bzw. der registrierungspflichtige Betriebsinhaber eines
Reit-/Pensionsstalles (§ 1 Abs. 3 Buchstabe a) Unterabs. 2 der Beitragssatzung
2011). Reitstallinhaber können ihrer Meldung eine Auflistung der
einzelnen Besitzer (Einsteller) und der Anzahl ihrer Tiere beifügen.
Hier können Sie einen Vordruck dazu herunterladen.
Erfolgt die Meldung an die Tierseuchenkasse zeitlich vor der Anzeige
an das zuständige Veterinäramt und der Vergabe der Registriernummer,
so muss zunächst durch das Veterinäramt geklärt werden, wer der
registrierungspflichtige Halter ist. Erst nach Vergabe der Registriernummer
(durch die beauftragte Stelle VIT w.V. Verden) kann die Durchführung
des Melde- und Beitragsverfahrens bei der Tierseuchenkasse erfolgen.
Damit versendet die Tierseuchenkasse erst nach abgeschlossener Registrierung
eine Meldekarte bzw. einen Beitragsbescheid an den registrierten
Halter. Informationen an die Tierseuchenkasse über Einstellpferde
und die dazugehörige Registriernummer des Reit-/Pensionsstalles
als Betriebsinhaber vereinfachen das Verfahren.
Es wird darauf hingewiesen, dass für Equiden, deren Halter nicht
registriert ist, kein Transponder zugeteilt sowie kein Equidenpass
ausgestellt werden kann. Verendet ein Equide, ist die Entsorgung
des Tierkörpers ggf. über den registrierungspflichtigen Reit-/Pensionsstallinhaber
zu organisieren.
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