Seit einem Jahr gilt die neue Equidenpass-Verordnung der EU (Durchführungsverordnung (EU) 2015/262), die vor allem die Fälschungssicherheit der Equidenpässe
verbessern soll. Notwendig wurde das durch die Betrugsfälle, die im Rahmen der Pferdefleisch-Affäre 2013 aufgedeckt wurden. Damals wurden Pferde, die mit bestimmten Arzneimitteln behandelt worden waren, illegal wieder in die Lebensmittelkette eingeführt, obwohl sie vorher von der Schlachtung für den menschlichen Verzehr ausgenommen worden waren.
Seit dem 1. Juli 2016 müssen für neu zu kennzeichnende Pferde
diese neuen Pässe ausgegeben werden, die aus Gründen der Fälschungssicherheit
mit Laminierung bzw. Sicherheitspapier versehen sind, die Pässe,
die davor ausgestrellt wurden, behalten aber ihre Gültigkeit (mehr
dazu hier).
Mit der neuen Durchführungsverordnung gilt auch, daß Fohlen innerhalb von 12 Monaten nach der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen
des Geburtsbetriebs identifiziert werden müssen.
Sollte ein Equide den Geburtsbetrieb
vor Ablauf der 12 Monate nach der Geburt endgültig verlassen, muss das Tier
vor dem Verlassen des Geburtsbetriebes mit Transponder und Pass identifiziert sein, der Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses
sollte also idealerweise vier (4) Wochen vor dem Ablauf der Frist eingereicht worden sein.
Pferde, für die ein Deckschein vorliegt und deren Abstammung zweifelsfrei überprüft worden ist, aber für die erst nach 12 Monaten nach der Geburt ein Pass erstellt werden kann, können nicht mehr als Schlachtpferde deklariert werden und erhalten anstelle eines Original-Equidenpasses ein Duplikat.
Geht der Original-Equidenpass verloren und die Identität des Pferdes kann eindeutig nachvollzogen werden, z.B. über den Transponder, wird ebenfalls ein Duplikat ausgestellt und das Pferd nicht mehr zur Schlachtung zugelassen.
Für Pferde, die einen Ersatzpass (grünen Pass) erhalten haben, aber in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden, d.h. Pferde, die in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können und die Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann ggf. ein neues Identifizierungsdokument ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Deckschein vorliegt und beide Eltern im Zuchtbuch eingetragen waren.
Für die Beantragung eines Equidenpass mit Zuchtbescheinigung ist zudem die abgeschlossene Eintragung bei den Ursprungsverbänden in den USA, also AQHA, APHA und ApHC, zwingend Voraussetzung. Daher ist es ratsam, die US-Papiere so früh wie möglich nach der Geburt des Fohlens zu beantragen.
Alle Fragen, wie "Benötigen Einhufer, die aus anderen Mitgliedstaaten
nach DE verbracht werden, einen Transponder und/oder einen Equidenpass?
" etc. beantwortet das Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft hier.
Für alle Rassen findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de)
eine Liste mit den passausgebenden Stellen. Hier werden neben
den oben bereits genannten Zuchtverbänden/-vereinigungen auch
Stellen für die Passerstellung von Pferden ohne anerkannte Rasse
in den jeweiligen Bundesländern aufgeführt: Informationen
zu den ausstellenden Stellen (Equidenpass)
Sie haben die Wahl - grüner oder roter Equidenpass!
Zwei Arten von Equidenpässen gibt es: Grüne Equidenpässe für Sport-/
Freizeitzwecke (z.B. von der FN) und rote Equidenpässe von einem
Zuchtverband für Zuchtzwecke.
Welcher davon der richtige für Ihr Pferd ist, entscheiden Sie
abhängig davon, ob Ihr Pferd im Sport, in der Freizeit und/oder
in der Zucht eingesetzt werden soll.
Ob also beispielswiese ein Hengstfohlen, dessen Wallachdasein
feststeht, einen roten Paß oder einen grünen Paß
erhalten soll, entscheiden der Besitzer und der Preis - das Rheinische
Pferdestammbuch stellt bspw. einen grünen solchen Paß für
40 EUR aus, all inkl. und ohne zusätzliche Mitgliedschaft.
Soll das Pferd später auch in der Zucht eingesetzt werden oder
als Zuchttier verkauft werden, ist ein roter Equidenpass Pflicht,
ausgestellt von einem für diese Rasse zuständigen Zuchtverband
(siehe "Verbände und Preise"). Ohne eine Zuchtbescheinigung, die
ein Zuchtverband durch die Überprüfung der Abstammung des jeweiligen
Pferdes bestätigt und im „Rasse- bzw. Zuchtpferde-Equidenpass“
bescheinigt, darf in Deutschland mit diesem Rassepferd nicht gezüchtet
werden. Ebenso ist eine Veräußerung des Tieres zum Zweck der Zucht
ordnungswidrig.
Aber: Für die Ausstellung des Equidenpasses für ein Rassepferd
ist die Mitgliedschaft im jeweiligen Zuchtverband zwingend notwendig.
Die Zuchtverbände sind gesetzlich dazu verpflichtet, sämtliche
relevanten Daten der zuchtaktiven Tiere nachzuhalten. Daher müssen
die Besitzer der Pferde über eine Mitgliedschaft und damit Anerkennung
der jeweiligen Zuchtbuchordnung des Verbandes in die Pflicht genommen
werden, Informationen wie u.a. Bedeckungen, Geburten oder Todesfälle
zu melden. Daraus resultiert, dass Zuchtverbände die hoheitliche
Aufgabe der Equidenpass-Ausstellung nur für Mitglieder vornehmen
können.
Verbände und Preise
Jeder Pferdebesitzer, der ein reinrassiges Pferd hat und dieses
zur Zucht einsetzen möchte oder als Zuchttier verkaufen möchte,
muss sich zur Erstellung des Equidenpasses an einen für diese
Rasse zuständigen Zuchtverband wenden (mehr
dazu hier.
Dazu gehören einerseits die Verbände, die das Ursprungszuchtbuch
der jeweiligen Rasse führen, das sind aber auch Verbände, die
als Filialzuchtbuch sich an den Grundsätzen der Ursprungszuchtorganisationen
orientieren.
Bei denselben durch die Richtlinie der Europäischen Union (EU)
herrschenden Rahmenbedingungen existieren dabei teils deutliche
Preisunterschiede, einen
Überblick dazu finden Sie hier!
Für die amerikanischen Westernpferderassen sind in Deutschland
zuständig:
Quarter Horses
Deutsche Quarter Horse Association e. V., Daimlerstrasse 22, 63741
Aschaffenburg (Ursprungszuchtbuch) www.dqha.de
Für alle Rassen findet sich auf der Homepage des Bundesministeriums
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (www.bmelv.de)
eine Liste mit den passausgebenden Stellen. Hier werden neben
den oben bereits genannten Zuchtverbänden/-vereinigungen auch
Stellen für die Passerstellung von Pferden ohne anerkannte Rasse
in den jeweiligen Bundesländern aufgeführt: Informationen
zu den ausstellenden Stellen (Equidenpass)
Für alle Equidenpässe sind diese zwei Punkte wichtig:
1. Der Pferdebesitzer/Pferdehalter, also der, in dessen Obhut
sich das Pferd befindet (z. B. Pensionsstall, Trainer, Transporteur
oder Pferdeeigentümer) ist dafür verantwortlich, dass das Pferd
von einem korrekten Equidenpass begleitet wird, und ist bei Kontrollen
haftbar.
2. Der Equidenpass ist ein lebenslang gültiges Dokument und kann
nicht ohne weiteres ausgetauscht oder umgewandelt werden. Deshalb
sollte die passausstellende Stelle mit Bedacht gewählt werden.
Im Zweifelsfall sollte man dort lieber nachfragen, bevor man sich
entscheidet.