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EU-Tierzuchtrecht und DNA-Marker: Das hat der Tierzuchtausschuss der EU-Kommission tatsächlich beschlossen
 
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Die Frage, ob die DNA-Marker ihrer Pferde in den Tierzuchtbescheinigungen der Equidenpässe abgedruckt sein müssen oder nicht, wird vermutlich nicht die Mehrheit der Pferdebesitzer berühren. Dennoch ist dieses Thema derart politisch, daß die DQHA nur kurze Zeit nach einer Veröffentlichung des neuen Zuchtverbandes "European Western Horse Breeders" wie in letzter Zeit üblich reflexartig eine Pressemitteilung per Email zu "wieder einmal verwirrenden Meldungen im Internet" verschickte.

Die EWHB informierte dabei über die Ergebnisse einer Tagung des Tierzuchtausschusses der EU-Kommission am 30. November 2020 (siehe hier), daß die "zur Überprüfung der Identität erforderlichen DNA-Marker vollständig in der Tierzuchtbescheinigung eingedruckt werden müssen" und eine Untersuchungsnummer, den meisten als "Case Number" bekannt, nur dann zulässig sei, "wenn gleichzeitig ein Link angegeben wird, auf dem die vollständigen DNA-Marker abzurufen sind." (siehe hier)

Die DQHA, die sich wie die EWHB als Zuchtverband der Rasse American Quarter Horse in Deutschland versteht, sieht hingegen keinen Änderungsbedarf in ihrer Praxis, "da eine einmalige Ablage der Marker ausreichend" sei. Das aktuelle EU-Tierzuchtrecht habe sich nicht geändert, eine mögliche Neufassung bzw. Überarbeitung sei im November 2021 geplant (siehe hier).

Tatsache ist jedoch, dass ein Schreiben vom 14. Dezember 2020 der Bay. Landesanstalt fü Tierzucht an alle Pferdezuchtverbände, neben dem ApHCG u.a. an die DQHA, darüber informiert, daß von dem Ständigen Tierzuchtausschuss der EU-Kommission am 30. November 2020 beschlossen wurde, daß "im Teil A der Tierzuchtbescheinigung für Samen im Feld 8. "Überprüfung der Identität" unter Punkt 8.2 "Ergebnis" das ausführliche Ergebnis aufgeführt werden muss.



Alternativ wäre die Case Number (Untersuchungsnummer) nur dann ausreichend, wenn damit ein Link angegeben wird, mit Hilfe dessen ein Berechtigter das ausführliche Ergebnis abrufen könne.

Darüber hinaus informiert das LfL auch, dass die EU-Kommission weitere Änderungen plane, so z.B., ab dem 01. November 2021 ein einheitliches Muster für Tierzuchtbescheinigungen, mit dem auch die Erfassung der DNA-Marker in Datenbanken verbunden sein wird.

Andere Verbände informierten bereits Anfang Dezember 2020 über diese Änderungen:
"Für Zuchttiere sind die DNA Marker auf der Tierzuchtbescheinigung einzutragen. Für den nationalen Handel kann ggf. auch eine Kopie des Laborprotokolls akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, dass jederzeit die DNA Marker abgerufen werden können", heisst es z.B. in einer Mitteilung der EMFTHA e.V (mehr dazu hier).


Dass die DQHA in diesem Punkt keinen Handlungsbedarf sieht, könnte allerdings für die Züchter von Fohlen aus künstlicher Besamung zu ernsthaften Konsequenzen führen:
Sollte die DQHA nicht bis zum 8. Febraur 2021 nachweisen können, DNA-Marker in einer eigenen Datenbank zu hinterlegen, werden bereits ausgestellte Equidenpässe wieder eingezogen.




Während die DQHA behauptet, "gemäß dem gezeichneten Data Share Agreement zwischen AQHA und DQHA den Zugriff auf die DNA-Marker" zu haben, kommt das LfL bei seiner Prüfung zu einem ganz anderen Ergebnis: Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 2. November 2020 wurde festgestellt, daß der DQHA entgegen dem Data Share Agreement "aktuell keine Daten zur Verfügung gestellt werden", damit entspricht die
derzeitige Praxis der DQHA "weder den gesetzlichen Vorgaben noch dem genehmigten Zuchtprogramm".





Damit stehen Rechtsauffassung und Behauptungen der DQHA ("dieser Nukleus der Rasse wird nicht beliebig an dritte Unternehmungen weitergegeben") nicht nur diametral zu anderen Quarter Horse-Zuchtverbänden wie der EWHB, die ein genehmigtes Zuchtprogramm für Quarter Horses als Filialzuchtbuch betreiben, das die DQHA seit nunmehr einem Jahr anstrebt, es steht auch vollkommen konträr zu Prüfungsergebnissen der aufsichtsführenden Behörde, deren Ultimatum für die Anerkennung der DQHA als Zuchtverband am 14. Februar 2021 abläuft:

.







Von einer "offenen, vertrauensvolle Zusammenarbeit für eine positive Zukunft der DQHA gemeinsam mit (..) dem LfL" , von der der Verband schon seit September 2020 spricht (mehr dazu hier), scheint der Verband derzeit weiter denn je entfernt zu sein, dabei ist die Behörde derzeit wichtiger denn je:

Sollte der DQHA-Vorstand tatsächlich willens sein, die derzeit nur bis September 2021 befristete Anerkennung als AQHA Affiliate in eine dauerhafte Anerkennung durch die AQHA zu verlängern, muss er sich wirksam von einem Ursprungszuchtbuch zu einem Filialzuchtbuch wandeln - und dazu benötigt die DQHA zwingend die Anerkennung von Satzung und Zuchtprogramm durch die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Auch ein Umzug ins benachbarte Hessen hebt den o.g. Bescheid nicht einfach auf (mehr dazu hier).

Alle Entwürfe für Satzung und Zuchtprogramm, die den Mitgliedern wahrscheinlich im April 2021 zur Abstimmung dazu vorgestellt werden sollen, damit die DQHA endlich dem Wunsch der AQHA Rechnung tragen und tatsächlich einen Antrag für das Filialzuchtbuch stellen kann, benötigen dazu die gemeinsame Vorarbeit von Verband und Behörde, damit der Zeitplan eingehalten werden kann.

"Wir sind selbstverständlich bemüht, einen gemeinsamen Weg mit der LFL zu finden, um die Fristen unter Wahrung der aktuellen Rahmenbedingungen (Affiliate Vertrag, Zulassung als staatlich anerkannter Zuchtverband) nicht zu gefährden".
Kaum hilfreich dabei sein dürften die rechtlichen Maßnahmen des DQHA-Vorstandes gegen die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) und deren Mitarbeiter sein.



Mehr dazu

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