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Ein
lahmes und schlachtuntaugliches Reit- und Sportpferd hat einen
Versicherungswert von Null. Eine gegen das Risiko einer Nottötung
abgeschlossene Pferdelebensversicherung muss daher nichts zahlen,
entschied das AG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 06.03.2019, Az.
32 C 1479/18 (18).
Die dauerhafte Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit-
und Sportpferdes können den Versicherungswert des Tieres auf Null
senken. Ist die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt,
entfällt dann die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko
der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung. Der Kläger
erwarb im Jahr 2003 einen Friesen zum Preis von 7.500 Euro. Mit
dem beklagten Versicherer schloss er eine Pferdelebensversicherung
ab, durch die insbesondere das Todesrisiko durch Verenden oder
Nottötung des Pferdes versichert war. In den Versicherungsbedingungen
hieß es aber, dass die Versicherungssumme dem Wert des Tieres
entsprechen soll. Im April 2017 wurde bei dem Pferd eine hochgradige
Arthrose diagnostiziert. Im Zuge dessen wurden dem Tier Medikamente
verabreicht, durch die es nicht mehr zur Schlachtung zugelassen
werden konnte. Im Mai 2017 brach das Tier schließlich bei einem
Koppelgang zusammen und musste aus tierschutzrechtlichen Gründen
eingeschläfert werden. Der Eigentümer des Pferdes hatte die Versicherung
zuvor nicht über die Erkrankung des Pferdes informiert. Diese
wollte daraufhin nicht zahlen.
Das AG gab dem Versicherer Recht und wies die Klage des Mannes
auf Zahlung von rund 2.500 Euro ab. Als Versicherungswert des
Tieres gilt laut Gericht der Wert, den es unmittelbar vor dem
Vorfall hatte, der die Nottötung auslöste. Ein Sachverständiger
habe aber festgestellt, dass das Pferd vor der Euthanasierung
einen Verkehrswert von Null Euro aufwies, da es weder zum Reiten
und Fahren, noch zur Schlachtung zu gebrauchen war. Die Klausel
in den Versicherungsbedingungen, wonach die Versicherungssumme
dem Wert des Tieres entsprechen solle, sei wirksam.
Eine Bindung der Versicherungsleistung an den Versicherungswert
ist daher immer riskant, denn oftmals ist ein Pferd kurz vor der
erforderlichen Nottötung derart krank, dass es als wertlos angesehen
werden kann.
Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen
Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung
gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet
der Deutsche Anwaltverein unter www.anwaltauskunft.de.
Mehr dazu
Rechtsprechung:
Wissenswertes zum Thema Tierarzthaftung
Autor: RA Frank Richter, www.richterrecht.com
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